Die Frage:

HAFTUNG BEI BAUMPFLEGE IN ALTEM BAUMBESTAND?

User fragen Baumpfleger

Bei einer Angebotsanfrage wegen Baumpflege-Arbeiten sind Unsicherheiten bezüglich der Haftung aufgetreten. Ich möchte gerne wissen, wie man sich als Baumpfleger absichern kann.

Der konkrete Fall: Zu einem öffentlichen Altersheim gehört ein großer Park mit altem Baumbestand. Dieser ist weder nummeriert, noch in ein Kataster aufgenommen. Außerdem ist er seit Jahren nicht mehr gepflegt worden. Überall hängt eine große Menge an Totholz in den Kronen und viele angebrochene Schneebruchäste. Außerdem befinden sich dort viele Bäume mit teilweise fraglichen Verzwieselungen. Unter diesen Bäumen und quer durch den Park verlaufen Spazierwege für die alten Menschen.

Meine Firma wurde wegen eines Angebots kontaktiert. Nach der Begutachtung vor Ort habe ich sofort auf die Dringlichkeit verschiedener Maßnahmen aufmerksam gemacht. Aus Budgetgründen wurden in den letzten Jahrzehnten immer nur einzelne, gefährliche Äste entfernt. Das restliche Totholz wurde am Baum belassen. So hat sich die Situation des Baumbestands nie richtig verbessert. Mein Vorschlag, die Bäume nach Priorität einzuteilen und diese schrittweise abzuarbeiten, wurde dankend angenommen. Das Problem: Das Angebot lag weiter über dem Budget. Nun steht der Vorschlag im Raum, die Arbeiten in einen Sechs-Jahres-Zeitplan aufzuteilen. Vom gesamten Baumbestand wurde mehr als ein Drittel mit der Dringlichkeit „hoch“ eingestuft. Leider reicht das jährliche Budget kaum für die Pflege der Hälfte der Bäume.

Wer haftet bei Personen und Sachschäden?

Meine große Sorge in diesem Fall: Sollte in der Zwischenzeit durch einen der verbleibenden Bäume ein Sach- oder gar Personenschaden entstehen, kann ich dann haftbar gemacht werden? Die gesamte Pflege der Bäume wäre ja einem Fachbetrieb übergeben worden und der Auftraggeber könnte sich so bequem herausreden. Laut meinem Vorschlag sollte der Garten in genutzte Zonen eingeteilt werden, die nach Priorität abgearbeitet werden, um endlich ein Pflegesystem zu schaffen. Rein theoretisch müsste der verbleibende, ungepflegte Teil für den öffentlichen Durchgang gesperrt werden, um jegliches Risiko zu vermeiden. Wie kann man einen solchen Auftrag für die ausführende Firma haftungsfrei und für den Kunden zufriedenstellend abwickeln?

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Die Antwort:

VERTRAGLICHER HAFTUNGSAUSSCHLUSSCH

Baumpfleger antworten Usern

Vorab: Ich bin kein Jurist. Und selbst Juristen können nur empfehlen, da jeder Fall vor Gericht als Einzelfall entschieden wird. Das heißt, dass vorangegangene Fälle kein Garant dafür sind, dass ähnliche Fälle gleich entschieden werden.

In diesem Fall hilft in meinen Augen nur ein vertraglicher Haftungsausschluss. Der Auftraggeber vergibt den Auftrag mit einem Endtermin für den Ausführungszeitpunkt. Sobald die Baumpflegemaßnahmen durchgeführt worden sind, beginnt die mögliche Mithaftung der ausführenden Baumpflegefirma. (Im Schadensfall muss dann natürlich trotzdem immer geklärt werden, ob die Baumpflegfirma überhaupt ein Verschulden trifft.)

Hält die ausführende Baumpflegefirma sich nicht an den vereinbarten Endtermin, ist der Auftraggeber von der Haftung ausgeschlossen und die Firma haftet. Den Auftraggeber kann aber immer noch eine Mitschuld treffen, da er die Ausführungen überwachen muss. Das heißt, dass er möglicherweise Zeitpunkt und Ausführung überprüfen muss und sich nicht darauf ausruhen kann, dass die Arbeiten schon fristgerecht erledigt werden. Es ist auch möglich, dass von öffentlichen Auftraggebern mehr Aufsichtspflicht verlangt wird als von Laien bzw. Privateigentümern. Meines Erachtens nach kann von einer Baumpflegefirma nur dann die Haftung verlangt werden, wenn der Auftraggeber bereit ist, auch entsprechend Geld dafür freizugeben.

Fazit:

Der Auftraggeber muss genau festlegen, welche konkreten Maßnahmen bis zu welchem Termin durchgeführt sein müssen und das auch so beauftragen. Wenn er die Haftung der priorisierten Bäume nicht mehr haben und auf die Baumpflegefirma verlagern möchte, muss er die Maßnahmen jetzt mit dem Ausführungszeitraum „sofort“ beauftragen. Wenn das Budget nicht reicht, muss er entweder einen Kredit aufnehmen oder die Baumpflegefirma geht in Vorleistung und verlangt entsprechend Zinsen.

Im Fall der Verteilung der Arbeiten auf die nächsten Jahre muss unbedingt darauf geachtet werden, dass genau festgelegt wird, welcher Baum bis zu welchem Termin fertig sein muss. Den Haftungsausschluss bis zu diesem finalen Ausführungstermin würde ich mit einem Anwalt besprechen und entsprechend formulieren.

Der Autor: Johannes Bilharz

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