Baumrecht

Fäll- und Schnittverbote bei der Baum- und Gehölzpflege

Baumpfleger mit Seilklettertechnik und Handsäge bei der Kronenpflege einer Kiefer
Redaktion

Seit dem 1. März 2010 ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Kraft. Dort werden unter anderem auch bundeseinheitlich Fäll- und Schnittverbote in der Baum- und Gehölzpflege geregelt (§ 39 BNatSchG). Diese Regelungen betreffen Bäume, Hecken, lebende Zäune, Sträucher und weitere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September. Wer also in diesem Zeitraum seine Gehölze beschneiden, fällen oder roden möchte, sollte sich unbedingt im Vorhinein mit den gesetzlichen Regelungen auseinander setzen.

Ziele des Verbotes

Ziel des Gesetztes ist es, Tiere zu schützen, die Bäume und Sträucher als Lebensraum nutzen. Der Zeitraum berücksichtigt die Reproduktionszeit der meisten Tierarten. Somit können Vögel ungestört brüten und Baumbewohner wir Eichhörnchen oder Baummarder ihre Jungen großziehen. Auch Insekten profitieren von der Regelung. Hummeln, Bienen oder Schmetterlinge finden im Frühling und Sommer damit mehr nektarreiche Blüten vor.

Vorsicht: Es drohen Geldbußen

Trotz gesetzlicher Ausnahmen, sollten Sie auf keinen Fall auf gut Glück mit dem Schnitt beginnen. Straßenbäume, Alleen an Straßen und Bäume in freier Landschaft sind zum Beispiel besonders geschützt. Für diese Bäume gelten ab dem 1. März weitreichende Schnitt- und Fällverbote.

Kappungen an Straßenbäumen werden in diesem Zeitraum zum Beispiel mit Geldbußen von bis zu 10.000 Euro geahndet – wenn sie nicht von der Naturschutzbehörde genehmigt wurden. Diese Genehmigung wird unter anderem dann erteilt, wenn die Verkehrssicherheit der Bäume beeinträchtigt ist.

Erster Schnitt für den Fällkeil mit der Motorsäge am Laubbaum.
Ab dem 1. März dürfen Bäume nur noch mit Sondergenehmigung gefällt werden. Eine Ausnahme bilden Vogelnestfreie Bäume im Privatgarten. – Redaktion

Bundesnaturschutzgesetz: Das müssen Sie beachten

Bäume in gärtnerisch genutzten Grundflächen sind von den Fäll- und Schnittverboten nicht betroffen. Je nach Bundesland sind damit Gärten, Grünanlagen, Rasensportanlagen und Friedhöfe gemeint. Auch zwischen 1. März und 30. September dürfen Sie die Bäume in Ihrem Garten also ohne besondere Genehmigung fällen oder zurückschneiden. Es sei denn, dort befinden sich Lebensstätten wild lebender Tiere oder es existieren in Ihrer Gemeinde oder Ihrem Bundesland gesonderte naturschutzrechtliche Vorschriften wie zum Beispiel eine Baumschutzsatzung.

Hecken, lebende Zäune, Sträucher und andere Gehölze unterliegen dagegen – auch in privaten Gärten oder in Grünanlagen – den Fäll- und Schnittverboten nach § 39 BNatSchG im Zeitraum von 1. März bis 30. September. Beachten Sie also, dass der Rückschnitt von Hecken in dieser Zeit nicht erlaubt ist. Dies gilt jedoch nur für größere Schnitte oder ein „auf Stock setzen“ der Gehölze. Schonende Formschnitte dürfen Sie ganzjährig durchführen. Auch Pflegeschnitte an Obstgehölzen sind aus der Verbotsregelung ausgenommen.

Ausnahmen von der Regelung

Maßnahmen, die die Verkehrssicherheit (wieder-)herstellen sind nach Genehmigung ebenfalls von Fäll- und Schnittverboten ausgenommen. Sie können aber aufgrund anderer naturschutzrechtlicher Verbote genehmigungspflichtig sein. Schonende Baum- und Gehölzpflegemaßnahmen, die der ZTV-Baumpflege 2017 und den einschlägigen Regelwerken gemäß durchgeführt werden, sind ebenfalls ausgenommen. Diese Maßnahmen sind an allen Bäumen und Gehölzen während des gesamten Jahres erlaubt. Doch auch hier gilt: Befinden sich Lebensstätten wilder Tierarten im Baum oder existieren andere naturschutzrechtliche Verbote, sind auch diese Maßnahmen untersagt. Suchen Sie also Ihre Bäume vor dem Schnitt nach Vogelnestern, Spechthölen und anderen Nistplätzen ab.

Baumpfleger schneidet einen Toten Ast von einem Laubbaum.
Trotz des Schnittverbotes sind Pflege- und Formschnitte ganzjährig erlaubt. Der schonenden (Obst-)Baumpflege steht also nichts im Wege. – M. Leon

Geschützte Bäume, von denen eine Verkehrsgefährdung ausgeht, dürfen nur bei unmittelbar drohender Gefahr ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde gefällt werden. Diese muss aber unmittelbar nach der Fällung informiert werden. Bei jeder Fällung und jedem Fäll-Antrag ist die Krankheit beziehungsweise die verkehrsgefährdende Ursachen, die die Fällung notwendig macht, zu begründen und hinreichend zu dokumentieren.

Rauchverbote im Wald

Ebenfalls ab dem 1. März gilt eine ganz andere Regelung. Ab diesem Zeitpunkt ist rauchen im Wald verboten. Das Verbot gilt bis zum 30. Oktober. In dieser Zeitspanne besteht erhöhte Waldbrandgefahr. Im Frühling haben die Bäume noch keine Blätter. Somit kann die Sonne bis auf den Waldboden vordringen und das Laub aus dem Vorjahr trocknen. Im Sommer bleibt dann oft der Regen ganz aus. Zusammen mit hohen Temperaturen reicht ein kleiner Funke, um ganze Wälder zu zerstören. Offenes Feuer ist natürlich ganzjährig im Wald verboten. Der Abstand von offenem Feuer zum Wald muss mindestens 100 Meter betragen. Ausgenommen sind extra vom Waldbesitzer oder Förster bereitgestellte „Grillstellen“ im Wald. Hier sind entsprechende Vorkehrungen getroffen, dass sich das Feuer nicht ausbreiten kann.

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Quellen:

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12 Kommentare
  1. Pingback: Gartenpflege in Frühjahr und Sommer: Was ist wann zu tun? - Plantura
  2. Holga

    Danke ein super Beitrag 🙂

    Sehr hilfreich.

  3. Es ist schön, dass es immer mehr Gesetze zum Schutz der Natur gibt. Da der Baumschnitt zu meinem Beruf gehört, habe ich die von ihnen erwähnte Regelung im Bundesnaturschutz erlebt. Ich finde es jedoch ok ein wenig mehr Regeln zu befolgen als bald keine Bäume mehr zu haben.

    1. Andrea Koch

      Wohnungswirtschaft sägt alle Bäume ab auch im August. Die Vögel sind denen egal. Gerade jetzt vor meinem Fenster. Ein Walnussbaum ist schon abgeholzt.

  4. Nordhausen

    Die … [Name des Wohnungsunternehmens durch Redaktion entfernt] kümmert das nicht. Die haben vorige Woche alle Hecken geschnitten obwohl die Vögel am brüten sind.

  5. Da ich auch in der Baumpflege tätig bin, bin ich auf dieses Portal gestoßen und ich muss sagen, super geschriebener Artikel und sehr informativ, danke dafür.

  6. Pingback: Fäll- und Schnittverbote ab dem 1. März > Orth Gartentechnik
  7. Baumarbeiten Uhlig

    Wie ist das denn mit der Dokumentation oder einem Nachweis, das kein brutbetrieb zum Fällzeitpunkt bestand?
    Muss man das unter Aufsicht von Zeugen bzw dem Kunden kontrollieren oder wie handhabt ihr das so?

  8. Pingback: Im Schatten der Coronakrise: Waldfläche in Ahrensburg wurde plattgemacht | Szene Ahrensburg
  9. Gabriele Jaschke-Breidbach (Ele)

    Wie ist das in den Waldstücken, die Privatbesitz sind? Unser Vermieter hat mitten im August jede Menge schöne, alte Buchen,die voll im Laub standen, fallen lassen. Die untere Forstbehörde erklärte sich als nicht zuständig, da es sich um Privatwald handelt.

  10. Heinz Bernhard

    Das Arbeiten mit einer Motorsäge oder sonstigen motorisierten Holzbearbeitungs-Maschinen in freier Natur gehört meiner Meinung nach sowieso verboten während der Vogelschutzzeit. Egal in welchen Gärten, privaten oder öffentlichen Grundstücken. Egal ob der Baum steht oder bereits liegt. Hecken, Laub-, Nadel- und Strauchgehölz kann man auch mit der Hand beschneiden. Ich finde, folgende Maschinen gehören während der Vogelschutzzeit verboten: Motorsäge, Kreissäge, Holz-Spalter, Gartenhäcksler, Laubbläser, Laubsauger, Rasentrimmer, Vertikutierer und Bodenbearbeitungs-Maschinen usw. Diese Dinge kann man auch im Herbst erledigen. Als Beispiel nenne ich folgende Situation: Meinem Nachbar fiel plötzlich ein, er müsse im Juli bei 30 Grad mittags ab 11:30 Uhr zwei liegende Birkenstämme im Durchmesser über 80cm und je 4 Meter lang in der Mitte entlang durchsägen. Zwischenzeitlich ist ihm die Motorsäge kaputt gegangen. Kein Wunder, eine riesige Motorsäge, immer wieder lautes Aufheulen bei Vollgas während des Schneidevorgangs ohne Belastung. Anfänger. Ein Kursus im Umgang mit einer Motorsäge, der in den Forstämtern angeboten wird, würde so manchem nicht schaden. Auch im Internet findet man genügend Filmmaterial. Nachmittags um 15:00 Uhr ging es dann wieder weiter. Ausnahmen (aus beruflichen Gründen, oder wenn es um den Schutz von Leib und Leben geht und sonstigen wichtigen grundsätzlichen Dingen) muss stattgegeben werden. Ich schneide meine Hecken im Herbst und ich habe über 100 Meter. Ich mache jedes Jahr meine 3ster Holz im Herbst. Ich fälle meine Bäume im Winter, aber nur Totholz, die ich im Sommer an tupfe. Meinen Rasen mäht der Rasenroboter (Husqvarna und immer eine Nummer größer nehmen) und ich habe 500 qm. Ja das funktioniert. Ich mulche und meine Wiese ist immer grün ohne gießen. Mein Laub reche ich mit einer breiten Gartenspinne, allerdings sind wir zu zweit. Im Sommer pflanze ich Blumen und ernte, was ich im Frühjahr gesät habe. Gefaultes und abgestorbene Blätter zwicke ich mit der Gartenschere ab. Ich wundere mich über die Leute, die hinter ihrem lärmenden Rasenmäher herlaufen und dazu noch ständig die Abgase einatmen. Warum funktioniert das bei mir?

  11. Pingback: Garten-Don’ts im September – gunhild-rudolph.de
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