Baumrecht

Häufige Fragen zur Baumfällung in Berlin und Brandenburg

Baumkletterer im Baum. Er sägt gerade einen Ast mit der Motorsäge ab.
Redaktion

Für viele Berliner und Brandenburger stellt die Gartenarbeit einen guten Ausgleich zum alltäglichen Trubel dar. Darunter fällt auch die Pflege der eigenen Bäume, die nicht nur für einen schönen Anblick sorgen, sondern auch dem Ökosystem Gutes tun. Ein Großteil der privaten Baumbesitzer kommt früher oder später mit der Baumfällung in Berührung. Ein durchaus umfangreiches Thema, das viele Fragen aufwirft.

Welche Gründe gibt es für eine Fällung?

Eines vorweg – für geschützte Bäume ist die Berliner Baumschutzverordnung zu beachten, beziehungsweise die entsprechende Baumschutzsatzung in brandenburgischen Städten und Gemeinden. Ob in Berlin oder Brandenburg, eine Baumfällung kann notwendig sein, wenn ein Baum die Verwirklichung eines Bauvorhabens hindert, die zulässige Nutzung eines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt oder sich in Zukunft zu einer Gefahrenquelle entwickelt. Apropos Gefahr: Der wohl wichtigste Grund für eine Baumfällung ist die allgemeine Sicherheit. Baumbesitzer müssen im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten die notwendigen Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Sobald Zweifel an der Verkehrssicherheit eines Baumes entstehen, ist es ratsam, ihn durch einen Experten überprüfen und gegebenenfalls fällen zu lassen.

Wann darf eine Baumfällung in Berlin und Brandenburg durchgeführt werden?

Als wichtiger Bestandteil unserer Umwelt genießen Bäume besonderen Schutz durch rechtliche Vorschriften. Um sie als natürlichen Lebensraum für Tiere zu erhalten, dürfen Bäume laut Bundesnaturschutzgesetz lediglich zwischen dem 01. Oktober und dem 28. Februar gefällt werden. Das betrifft auch Radikalschnitte an Hecken, Gebüschen und weiteren Gehölzen. Die Fällung von „Gefahrbäumen“ wird – unter bestimmten Voraussetzungen – auch während der Vegetationsperiode genehmigt. Während der Fällzeit sind die Bestimmungen des Artenschutzes zu beachten. Um lange Wartezeiten zu vermeiden, ist es sinnvoll, sich bereits während der Schonzeit einen Termin für eine Baumfällung in Berlin oder Brandenburg zu sichern. Möchten Sie eine Fällung oder eine Kroneneinkürzung im erlaubten Zeitraum durchführen, müssen Sie die Vorschriften der jeweiligen Stadt oder Gemeinde einhalten. Diese reichen von Fällanträgen und Ausnahmegenehmigungen über Ersatzpflanzungen bis hin zu Ausgleichszahlungen.

Welche Bäume sind geschützt?

Eine Fällung geschützter Bäume ohne entsprechende Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem fünfstelligen Bußgeld geahndet wird. In Berlin stehen – außer dem Großteil der Obstbäume – alle Laubbäume, die Waldkiefer, die Walnuss sowie die Türkische Baumhasel unter dem Schutz der Baumschutzverordnung. Und zwar dann, wenn einstämmige Bäume einen Stammumfang von mindestens 80 Zentimetern in einer Höhe von 130 Zentimetern über dem Erdboden erreichen. Bei mehrstämmigen Bäumen reicht es, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von einem halben Meter aufweist. Als Ersatz gepflanzte Bäume sind grundsätzlich geschützt und von solchen Messungen ausgeschlossen. Da es in Brandenburg keine übergreifende Regelung gibt, unterscheiden sich die Baumschutzsatzungen von Ortschaft zu Ortschaft. Beispielsweise wird der Stammesumfang in Potsdam in einer Höhe von einem Meter über dem Erdboden gemessen, während die Gemeinde Groß Kreutz eine Messhöhe von 1,25 Meter vorschreibt. Um bei der Baumfällung in Brandenburg auf Nummer Sicher zu gehen, empfiehlt sich die Nachfrage bei der örtlichen Gemeinde.

Was kostet es, einen Baum fällen zu lassen?

Die Kosten für die Fällung eines Baumes hängen von verschiedenen Faktoren ab, die sich von Gehölz zu Gehölz unterscheiden. Dementsprechend müssen Sie eine Vielzahl an Einzelpositionen beachten, darunter: Wie hoch und stark ist der zu fällende Baum? Welche Standortfaktoren gilt es zu berücksichtigen? Herrschen zusätzliche Gefahrenquellen vor? Werden noch weitere Leistungen im Rahmen der Fällung erwünscht? Schnell wird deutlich, dass der Fragenkatalog breit gefächert ist. Grundsätzlich steigen die Kosten mit dem Aufwand, der mit der Fällung des Baumes und den damit verbundenen Maßnahmen einhergeht. Die meisten Firmen für Baumfällungen in Berlin und Brandenburg bieten kostenlose Besichtigungen an, um im Nachgang ein maßgeschneidertes Angebot zu unterbreiten. Einige Baumbesitzer entscheiden sich aus finanziellen Gründen für eine Baumfällung in Eigenregie. Dabei müssen Sie aber beachten, dass das notwendige Equipment nicht günstig ist. Auch die Gefahren einer Fällung sollten Sie nicht unterschätzen.

Ein Gastbeitrag der Baumpflegefirma Baumpflege Kasper GmbH

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9 Kommentare
  1. Peter Brendel

    Auf unserem Grundstück wachsen selbst ausgesät schnellwachsend Robinien als Gebüsch. Eine hat einen Durchm. unter 80 cm. Die 2te hat einen Stammdurchm. in 1 m Höhe von ca. 90 cm, dort gabelt sie sich in 2 Stämme, deren dickerer in 1,30 cm Höhe (vom Boden) wesentlich unter 80cm Durchm. ist.
    Darf ich diese Robinien im Oktober fällen lassen?

    1. Baumpflegeportal

      Hallo Herr Brendel,
      leider kann ich Ihnen diese Frage nicht abschließend beantworten. Robinien zählen in manchen Gemeinden zu invasiven Baumarten und dürfen demnach fast immer gefällt werden. Dennoch gibt es in vielen Gemeinden eine Baumschutzsatzung. Diese fängt oft bei 60cm Durchmesser an. Fragen Sie am besten bei Ihrer Gemeinde oder bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde nach, was bei Ihnen erlaubt ist und was nicht. Sollte es keine Baumschutzsatzung oder sonstige Beschränkungen (z.B. im Bebauungsplan) geben, dürfen Sie Bäume auf dem privaten Grundstück (gärtnerisch genutzte Grundfläche) im Oktober fällen, solange keine Vögel oder sonstige Tiere darin nisten.
      Viele Grüße, Marina Winkler

  2. Jan

    Sehr geehrte Damen und Herren, wir müssen Ersatzpflanzungen auf unserem Grundstück leisten. Nun habe ich in der BaunSchVO Berlin den Passus gefunden, indem steht, dass eine mittlere Gehölzsortierung vorgenommen werden soll. Es kann aber auch eine höhere Gehölzsortierung gewählt werden um die Menge der Ersatzpflanzungen zu reduzieren.

    Was habe ich darunter zu verstehen, wo liegt der Unterschied zwischen mittlerer und höherer Gehölzsortierung?

    1. Guten Tag Jan,
      mittlere und höhere Gehölzsortierungen differenzieren sich je nach Stammdurchmesser bzw. Höhe der zu pflanzenden Bäume. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie entweder bei der Unteren Naturschutzbehörde nach den genauen Zentimeterangaben fragen oder sich an Ihre zuständige Gemeinde wenden. Normal ist für mittlere Gehölzpflanzungen ein Stammumfang von etwa zehn bis 14 Zentimetern.
      Viele Grüße,
      Ihr Team vom Baumpflegeportal

  3. Birgitt Haag

    Ich habe mich beim Bezirksamt Reinickendorf um eine Fällgenehmigung einer Kiefer Alter ca. 100 Jahre und Schädlingsbefall Rinde fällt ab bereits im März diesen Jahres gekümmert. Ein Plan wie viele Kiefern auf dem Grundstück in der Gartenstadt Frohnau stehen liegt dem Grünflächenamt vor. Jetzt habe ich ein Schreiben erhalten (automatisch erstellt9 dass mich darauf hinweist, dass ich umgehend einen Plan weiterzureichen habe wo der Baum steht und welche Ersatzpflanzung ich vornehmen werde. Ich weiß jetzt nicht ob dem Amt also dem Schreiber bewusst war, dass der beauftragte des Amtes Reinickendorf bereits auf Gefahr in Verzug entschieden hatte. Von einer Erstpflanzung war nie die Rede obwohl wir wohl gerne einen neuen Baum pflanzen werden, ich fühle mich gerade ein bisschen überfordert. Können Sie mir helfen? Wenn ich mich nicht melde, will er mir vielleicht das Fällen ganz verbieten. Ich sehe das als Gefahr in Verzug nicht mehr. Der Baum steht 2m neben dem Gebäude und ist so ungefähr 25m hoch.

  4. Steffen Müller

    Hallo,
    benötigt man für das Fällen eines ca. 3 m hohen Hochstubbens eine Genehmigung? Der Stubben befindet sich in einer Gartensiedlung (Privatgrundstück). Der ursprüngliche Baum (Walnuss) wurde vor ca. einem Jahr auf Grund der Morschheit (unteres Stammstück zur Wurzel) auf 3 m Höhe eingekürzt.

    Mit freundlichen Grüßen
    Steffen

    1. Hallo Steffen,

      vielen Dank für Ihre Anfrage. Walnuss ist ein geschütztes Gehölz. Daher wird bei dieser Baumart in den meisten Gemeinden für jede baumverändernde Maßnahme eine Genehmigung benötigt. Dazu zählt auch die Entfernung eines Hochstubbens auf Privatgelände. Sie sollten deshalb unbedingt das zuständige Amt in Ihrer Kommune über Ihr Vorhaben informieren. Dort erhalten Sie die aktuelle Baumschutzsatzung für Ihre Gemeinde, können sich beraten lassen und gegebenenfalls die Genehmigung zur Entfernung des Hochstubbens beantragen. Grundsätzlich ist es immer schön und sinnvoll, einen abgestorbenen Stamm aus Naturschutzgründen als Habitatbaum zu erhalten. Der stehende, tote Stamm dient beispielsweise Spechten als Futter, bietet Höhlenbrütern einen Platz und ist Heimat für Totholzkäfer und holzzersetzende Pilze. Vielleicht eine Überlegung wert.

      Herzliche Grüße
      Ihr Team vom Baumpflegeportal

  5. A. Kern

    Ich suche eine Firma im Raum Brandenburg an der Havel, die Bäume fällt bzw. ausschneidet. Es handelt sich um hohe (ca. 15 m) Märkische Kiefern.
    Kann mir jemand helfen?

    1. Baumpflegeportal

      Hallo Familie Kern,
      vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir haben Ihnen einige Fachbetriebe aus Ihrer Region per E-Mail gesendet. Berücksichtigen Sie auch gern den Beitragsautor Baumpflege Kasper bei Ihren Überlegungen.
      Freundliche Grüße,
      Ihr Team vom Baumpflegeportal

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