Grundstückseigentümer können bei Wurzelschäden weder einen Vorschuss noch eine Entschädigung anstelle der Beseitigung des Schadens verlangen.
Auf einen Blick:
- Verursachen die Wurzeln eines Baumes Schäden auf einem Nachbargrundstück, besteht ein Beseitigungsanspruch des Eigentümers.
- Nach Fristsetzung kann der beeinträchtigte Grundstückseigentümer die Schäden selbst beseitigen (lassen).
- Er kann zudem verlangen, dass eine Wurzelsperre eingerichtet wird, damit es nicht zu weiteren Schäden kommt.
- Der Grundstückseigentümer hat aber kein Recht, einen Vorschuss für die Beseitigung oder eine Entschädigung dafür verlangen, dass er auf die Beseitigung der Wurzelschäden verzichtet.
Tatbestand
Die Parteien des Rechtsstreits sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf dem Grundstück der Beklagten steht eine Pappel. Die Wurzeln haben in der Garageneinfahrt des Klägers Pflastersteine angehoben. Er forderte die Beklagten unter Fristsetzung auf, die Pappel zu fällen bzw. die eingedrungenen Wurzeln zu beseitigen und künftigen Beeinträchtigungen vorzusorgen, etwa durch den Einbau einer Wurzelsperre.
Dies lehnten die Beklagten zunächst ab. Erst während des Prozesses erklärten sie ihre Bereitschaft zum Einbau einer Wurzelsperre. Dies ist bis heute nicht geschehen; auch die Unebenheit des Pflasters wurde noch nicht beseitigt.
Der Kläger forderte 2040 Euro netto nebst Zinsen für die Reparatur des Pflasters und das Einbringen einer Wurzelsperre), die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige Kosten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seine Klageanträge weiter.
Entschädigung nur bei Wiederherstellung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts: Aus dem Wortlaut des § 1004 I BGB und aus der Gesetzessystematik ergebe sich, „dass der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB nur auf Beseitigung der Störung, nicht aber auf Zahlung eines Kostenvorschusses gerichtet ist“. Das Bürgerliche Gesetzbuch gewähre Vorschussansprüche ausnahmsweise.
Dem Kläger stehe auch kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu. „Eine Schadensersatzzahlung, die unabhängig von der Beseitigung der Beeinträchtigung geleistet wird und über deren Verwendung der Eigentümer frei entscheiden kann, wäre mit dem Zweck des Beseitigungsanspruchs nicht vereinbar.“ Das Ziel sei lediglich, den Zustand wiederherzustellen, der dem Eigentumsrecht entspricht – hier also den Gehweg mit ebenen Pflastersteinen.
Auch für eine analoge Anwendung des § 281 BGB auf den Beseitigungsanspruch aus § 1004 I Satz 1 BGB fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Kosten einer Selbstvornahme könne der Eigentümer nach § 683 Satz 1, § 670 BGB bzw. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB erstattet verlangen; für eine bleibende Beeinträchtigung werde er ggf. analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entschädigt.
Kommentar: Folgen des Urteils verheerend
Mit diesem Urteil hat der BGH eine juristisch saubere Klärung der Rechtsfrage vorgenommen, ob § 281 BGB auch analog auf das Sachenrecht (§ 1004 BGB) anwendbar ist. Wer jetzt mit Beeinträchtigungen durch einen Nachbarbaum zu kämpfen hat, muss diese beseitigen (lassen) – oder den Zustand „klaglos“ hinnehmen. Die Folge: Es werden viel mehr Bäume gefällt werden als bei einer fairen Entschädigung. Das kann niemand wollen! Hier sollte der Gesetzgeber einschreiten.

Foto: Dominik Eller, © P. Knoll
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