Welchen Grenzabstand Bäume und Sträucher auf Nachbargrundstücken einhalten müssen, ist uneinheitlich geregelt. Er ist an der Stelle zu messen, wo die Pflanzen stehen. Ausnahme: künstliche Aufschüttungen
Auf einen Blick:
- Wie groß die Grenzabstände von Bäumen und Hecken auf Nachbargrundstücken sein müssen, regeln die deutschen Bundesländer unterschiedlich.
- Der Grenzabstand ist an der Stelle zu messen, wo die Pflanzen aus dem Boden austreten, nicht die Höhe des beeinträchtigten Nachbargrundstücks.
- Es kann ein Kürzungsanspruch des Nachbarn gegenüber dem Baum- oder Heckeneigentümer bestehen.
Tatbestand
Ein Nachbar verlangt die jährliche Kürzung von Bäumen auf dem Nachbargrundstück, die weniger als 2 Meter von der Grundstücksgrenze aus angepflanzt wurden, auf das im Bundesland (hier: Baden-Württemberg) zulässige Maß (hier: 1,80 Meter). Strittig war: Ist die Stelle, an der die Bäume gepflanzt wurden, oder das rund einen Meter tiefer gelegene Nachbargrundstück maßgeblich?
Maßgeblich ist grundsätzlich der Pflanzort
Welchen Grenzabstand Bäume und Sträucher auf Nachbargrundstücken einhalten müssen, ist uneinheitlich geregelt. Die zulässige Höhe unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), hat nun entschieden, dass „…bei einer Anpflanzung auf einem Grundstück, das höher liegt als das Nachbargrundstück, die nach den Landesnachbargesetzen zulässige Wuchshöhe von der Stelle aus zu messen ist, an der die Anpflanzungen aus dem Boden austreten…“ (BGH Urteil v. 27.06.2025 – V ZR 180/24). Dies gelte „auch für Bäume, Sträucher und andere Gehölze“.
Faustregel: mindestens 2 Meter Grenzabstand für Bäume über 2 Meter Höhe
Als Faustregel kann man festhalten: Hecken und Bäume bis 2 Meter Höhe (in Baden-Württemberg: 1,80 Meter Höhe) müssen mindestens 50 Zentimeter, Bäume über 2 Meter Höhe mindestens 2 Meter, stark wachsende Bäume mindestens 4 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt stehen. Erfolgt das nicht, hat der Grundstücksnachbar das Recht, den Rückschnitt auf die zulässige Höhe zu verlangen. Dieses Recht verjährt in den meisten Bundesländern nach einigen Jahren.
Messpunkt meist Austrittstelle der Pflanze
Von welcher Stelle aus zu messen ist, war bisher heftig umstritten. Das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.06.2025 (BGH Urteil v. 27.06.2025 – V ZR 180/24) entschieden: Wenn eine Hecke oder ein Baum auf einem Grundstück steht, das höher liegt als das Nachbargrundstück, ist die nach den Landesnachbargesetzen zulässige Höhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der die Anpflanzungen aus dem Boden austreten.
Ausnahme: künstliche Erhöhung
Erfolgt hingegen im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine (künstliche) Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze, ist davon abweichend das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich.
Kommentar: Unnötige Kleinstaaterei
Wie hoch dürfen Bäume und andere Pflanzen auf Nachbars Grundstück wachsen? 2 Meter oder nur 1,80 bei mindestens einem halben Meter Abstand zur Grenze – ganz davon abhängig, in welchem der 16 deutschen Bundesländer diese „weltbewegende“ Frage aufploppt. Auch bei der Frage, ob der Kappungsanspruch auf die besagten einsachzig oder zwei Meter besteht (der in vielen Fällen die Lebenserwartung der Pflanze drastisch verkürzt), herrscht bundesweite Uneinheitlichkeit. Warum können sich die Bundesländer nicht mal zusammenraufen und eine pragmatische Lösung finden? Bei etwas gutem Willen sollte es doch möglich sei! Beispielsweise würde eine bundeseinheitliche Verjährung der Kappungsansprüche nach z. B. fünf Jahren manchen Baum retten und für Klarheit sorgen. Ich empfinde das Regelungswirrwar als unnötige Kleinstaaterei. Wie sehen Sie das?

Foto: Dominik Eller, © P. Knoll
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