Die Frage:

BAUMPFLEGE ALS SPENDE AN EINE SCHULE MÖGLICH?

Blatt_Frage

Ich möchte der Grundschule meines Sohnes eine Spende in Form von Baumpflege zukommen lassen. Ist so etwas möglich? Im Pausenhof der Schule stehen neun Bäume, bei denen Totholz entfernt und das Lichtraumprofil angepasst werden muss. Natürlich wird nach ZTV-Baumpflege gearbeitet. Darf ich die Leistung als Spende erbringen (öffentliche Schule)? Es gibt einen Förderverein. Ich würde die Anfrage an Verein, Schulleitung und Gemeinde stellen. Ich wollte vorher aber klären, ob es Hindernisse wegen unlauteren Wettbewerbs o.ä. gibt, da die Arbeiten ja eigentlich ausgeschrieben werden müssen (hier aber noch nie). Ich verdiene nichts daran. Es soll eine Spende sein. Wenn eine Spendenbescheinigung möglich ist, nehme ich sie an – wenn nicht, auch ohne. Jedenfalls stelle ich keine Rechnung und spende dann das Geld, sondern ich spende nur den Arbeitswert. Steht einer Spende irgendwas im Wege?

Die Antwort:

JA, EINE BAUMPFLEGE KANN GESPENDET WERDEN

Blatt_Antwort

Ja, Baumpflege als Spende zu erbringen, ist möglich! Um mit einem konkreten Beispiel zu starten, hier erst einmal der entsprechende Absatz in der Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg. Vom Grundsatz her dürfte das in allen Bundesländern ähnlich geregelt sein – mit Ausnahme der Zustimmungspflicht der Gemeinde- oder Kreisräte. In Baden-Württemberg müssen die Gemeinde- und Kreisräte monatlich die eingegangenen und angenommenen Spenden genehmigen. In der Regel ist das aber eine reine Formsache.

Auszug aus der Gemeindeordnung Baden-Württemberg

§ 78
Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen
(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen
1. soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen,
2. im Übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen. Sie hat dabei
auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist
oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Spenden, Schenkungen
und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der
Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des
Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten.
Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde erstellt jährlich
einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben
sind, und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Einschätzung und Kommentar

Grundsätzlich muss der Baumbesitzer/Spendenempfänger natürlich berechtigt sein, Spendenbescheinigungen auszustellen. Die Grundschule dürfte in der Trägerschaft der Gemeinde sein, also muss die Gemeinde die Spendenquittung ausstellen. Wahrscheinlich ist auch der Förderverein berechtigt (direkt oder über die Gemeinde) Spendenbescheinigungen auszustellen. Aber das Schulgelände und damit auch die Bäume sind wohl im Besitz der Gemeinde. Eine Baumpflege bedarf also deren Zustimmung. Wichtig: Nicht lediglich nur mit Zustimmung der Schulleitung oder des Fördervereins aktiv werden! Der Baumbesitzer, in der Regel die Gemeinde, muss die Zustimmung zur Baumpflege erteilen. Die Zuständigkeit hat normalerweise der Bauhof, das Grünordnungsamt, der Förster, in kleineren Gemeinden das Hauptamt etc. Also, auch bei der zuständigen Stelle anfragen.

Wie oben schon erwähnt: Ja, Sie dürfen Ihre Baumpflege-Leistung spenden. Dies gilt für den Grundsatz, dass auch Firmen Leistungen, die sie für die Gemeinde erbringen, als Spende ausweisen können. Hier einige Beispiele aus der Praxis:

  • Kindergartenfeste: Bäckereien/Metzgereien spenden Brot/Wurst und können dies als Spende absetzen.
  • Malerarbeiten in einem städtischen Gebäude: Eine professionelle Firma macht eine Spende.
  • Neubau eines Gerätehauses für die Kanu-AG des Gymnasiums: Verschiedene Arbeiten von Firmen werden als Spenden akzeptiert.
  • Jährlich notwendige Untersuchung von Atemschutzträgern der Feuerwehr: Arztpraxen machen das umsonst, erhalten dafür aber eine Spendenbescheinigung der Stadt.

Das letzte Beispiel lässt in Analogie den Schluss zu, dass auch Arbeitszeit angerechnet werden darf.

Mein Fazit

Die Baumpflege kann professionell durchgeführt und als Spende „abgerechnet“ werden, vorher aber das Einverständnis des Baumbesitzers einholen: Vor Ausführung der Arbeiten sollten diese inhaltlich mit dem zuständigen Sachgebietsleiter (Bauamt, Grünordnungsamt etc.) besprochen werden – ebenso mit dem zuständigen Mitarbeiter in der Kämmerei die buchhalterische Vorgehensweise. Es ist auch sinnvoll, mit dem Baumbesitzer einen Arbeits- und Durchführungsvertrag zu schließen. Wenn die Arbeiten auch ohne Spendenbescheinigung gemacht werden, reicht wohl eine Zustimmung. Wird eine Spendenbescheinigung benötigt, sollte das zugesichert werden. Zwar darf man davon ausgehen, dass in der Regel die Kommunen ihre Bürger/Firmen nicht betrügen wollen, aber Absichern ist besser (vgl. dazu K. Feckler: Baumpfleger durch Privataufträge in der Insolvenz? Zum richtigen Umgang mit der neuen EU-Verbraucherrechte-Richtlinie. Jahrbuch der Baumpflege 2015, S. 237ff). Das kann dann zum Beispiel wie folgt ablaufen: Die ausführende Firma stellt eine Rechnung mit dem Vermerk „Nicht überweisen. Spendenquittung“ und erhält dann eine Spendenquittung über den Rechnungsbetrag.

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Noch ein kleiner Tipp zum Schluss

Wer als Baumpflegefirma einen kostenfreien Baumpflege-Einsatz mit SKT macht, sollte das im Rahmen eines Schulfestes o. ä. machen: als kleinen Event, der mit Sicherheit für die Schüler sehr spannend ist und außerdem auch eine gewisse Öffentlichkeitswirkung hat. So haben nicht nur die Schule und die Kinder etwas davon. Am Ende gewinnen Sie so vielleicht auch neue Auftraggeber aus dem Kreis der Eltern usw.

Der Autor: Stefan Bilharz

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