Wer haftet, wenn Fallobst Menschen verletzt?

Schön, schmackhaft, schmerzhaft? Obst ist toll und gesund. Auf unserem täglichen Speiseplan darf es nicht fehlen. Bevor wir in die leckere Frucht beißen, verpackten sie Menschen und ernteten sie. Vor diesen Schritten hing das Obst an einem Baum. Und genau dazu erreichte uns eine Leserfrage. So schön und gesund unser Obst auch ist – wer haftet für herabfallendes Obst, das einen Menschen verletzt?

Blatt_Frage

Wir wohnen in einem Komplex von sieben Reihenhäusern. Der Weg und der dazugehörige Grünstreifen vor den Haustüren gehören der Allgemeinheit (Privatweg). Auf dem Grünstreifen steht ein fast 15 Meter hoher Birnbaum mit Mostbirnen. Der Baum ragt auch teilweise auf das angrenzende Grundstück des Kindergartens. Die Birnen sind sehr hart und sehr groß. Wer haftet, wenn jemand von herabfallendem Obst verletzt wird?

Das sagen die Rechtsanwälte

Blatt_Antwort

Die Haftungsfrage bezüglich der von Bäumen ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit ist im deutschen Privatrecht durch die Haftungsgeneralklausel des § 823 I BGB abgedeckt. § 823 I BGB bestimmt: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

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Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers – auch für herabfallendes Obst?

Daraus leitet die Rechtspraxis eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers für die auf seinem Grundstück stehenden Bäume ab. Der jeweilige Grundstückseigentümer ist daher verpflichtet, alle möglichen und ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung Dritter, insbesondere vorbeigehender Passanten, ausschließen zu können.

Die konkreten Maßnahmen, die hierbei vom Eigentümer erwartet werden können, sind unterschiedlichster Natur. Sie reichen von der Kennzeichnung bestimmter Gefahrenquellen, z.B. durch das Aufstellen von Warnschildern, über die Errichtung eines Zaunes um die Gefahrenquelle herum, bis hin zur Fällung der gefahrverursachenden Bäume. Darüber hinaus obliegt es dem jeweiligen Grundstückseigentümer regelmäßige Baumkontrollen durchzuführen, um sich von der allgemeinen Standfestigkeit der Bäume auf seinem Grundstück zu überzeugen. All diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, einer Verletzung anderer Person vorzubeugen. Eine konkrete Handlungspflicht des Grundstückseigentümers besteht jedoch nur, sofern tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sind, die eine Gefährdung oder gar Verletzung Dritter befürchten lassen.

Unser Tipp vorab: Eigenverantwortung am Eigentum

Jeder ist für seine Bäume selbst verantwortlich. Konkret heißt das: Der Grundstückseigentümer muss seiner Verkehrssicherungspflicht bei seinen Bäumen nachkommen. Macht er das nicht, können verletzte Personen haftungsrechtlich auf ihn zukommen. Aber: Reden ist noch immer die beste Lösung. Wer in den Bäumen des Nachbarn eine Gefahr sieht, spricht lieber mit dem entsprechenden Eigentümer. Eine gemeinsame Lösung im Vorfeld ist immer besser, als verletzte Personen oder ein langwieriger Rechtsstreit.

In diesem Fall

Die Notwendigkeit der Durchführung derartiger Sicherungsmaßnahmen drängt sich im vorliegenden Fall daher insofern auf, als sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Birnbaumes ein Kindergarten befindet und spielende Kinder durch die herabfallenden harten Mostbirnen verletzt werden könnten. Anders wäre der Fall wohl zu beurteilen, wenn der Birnbaum in einem Waldgrundstück stünde. Dann könne vom Grundstückseigentümer nicht erwartet werden, dass er das Wachstum des Baumes und die damit einhergehenden Gefahren für etwa darunter stehende Passanten ständig kontrolliert.

Wem gehört der Birnbaum?

Aus diesem Grund erscheint es ratsam, sich zunächst darüber zu informieren, wer die Verfügungsgewalt über den Birnbaum hat. Sind die Eigentumsverhältnisse dann geklärt, ist der Eigentümer des Baumes auf die oben skizzierte Verkehrssicherungspflicht hinzuweisen. Stellt sich heraus, dass sich der Baum im Eigentum der Gemeinde befindet, obliegt dieser die Verkehrssicherungspflicht. Diese würde dann im Rahmen eines potenziellen Amtshaftungsanspruches für die eingetretenen Schäden haften.

Was passiert bei einem Schaden durch herabfallendes Obst?

Kommt der jeweilige Eigentümer seiner Verkehrssicherungspflichten nicht nach und wird dadurch ein geschütztes Rechtsgut, z.B. die körperliche Unversehrtheit Dritter, beeinträchtigt, haftet er für den eingetreten Schaden. Dieser kann im Fall von Personenschäden sowohl Heilungs- bzw. Behandlungskosten als auch ein angemessenes Schmerzensgeld umfassen.

Es bleibt somit festzuhalten, dass dem jeweiligen Grundstückseigentümer eine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der am Grundstück befindlichen Bäume trifft. Wird er dieser nicht gerecht, könnte er von verletzen Personen haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden.

Die Autoren: HFK Rechtsanwälte

Rechtsfragen in der Baumpflege: Die Bäume des Nachbarn

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