Keine Bäume in Balkonien?
An einem schönen Sommertag im kühlen Schatten eines Baumes zu sitzen, ist Entspannung pur. In vielen Gärten gehören deshalb Bäume einfach dazu. Doch sind gerade in Städten nicht viele Einwohner stolze Gartenbesitzer. Oft dient dann der kleine Balkon oder die Loggia als Gartenersatz. Gartenkräuter, Blumen oder Gemüse werden im kleinen Umfang liebevoll gepflegt und aufgezogen. Aber was ist, wenn der Mieter einen Bergahorn pflanzt? Das Amtsgericht und später das Landesgericht München verhandelten in diesem Zusammenhang einen bisher einzigartigen Fall. Das Gericht hat klar und deutlich entschieden: Der Baum muss vom Balkon!
Ein Bergahorn auf dem Balkon
Im konkreten Fall befasste sich das Gericht mit einem Bergahorn in der dritten und letzten Etage eines Münchner Mietshauses. Auf der Loggia hatte der Vermieter, zunächst in einem Holztopf, den kleinen Baum in den 90er Jahren gepflanzt. Seit über 15 Jahren ist der Baum so groß, dass er eine deutlich nach außen sichtbare Krone ausbildet. Auch der Holzkasten ist mittlerweile verrottet und das Erdreich samt Wurzeln liegt direkt auf dem Beton auf. Zur Sicherheit ist der Baum durch den Mieter mit in der Wand verankerten Stahlseilen und –spiralen gesichert.
Mit zunehmender Größe des Baumes wurde die Vermieterin auf diesen aufmerksam. Sie sah ein unkontrolliertes Wachstum und forderte den Mieter auf, den Baum zu entfernen. Der Mieter wollte dieser Aufforderung nicht nachkommen. Für ihn ist die Bepflanzung der Loggia mit dem Baum vertragsgerecht, ebenso sei der Beseitigungsanspruch verjährt. Immerhin sei der Baum seit mehr als 15 Jahren deutlich, auch vom Boden aus, zu sehen.
Gericht: Baum fachgerecht entsorgen
Das Gericht gab der Vermieterin Recht und forderte den Mieter auf, den Bergahorn samt Erdreich fachgerecht zu entfernen. Bäume auf einen Balkon zu pflanzen, ist nach Ansicht des Gerichts kein üblicher Gebrauch eines Balkons. Zudem sei ein Baum wie der Bergahorn, der bis zu 40 Meter hoch wird, zwei Meter Stammdurchmesser erreicht und über eine Tiefwurzel verfügt, für Balkons in mehrstöckigen innerstädtischen Häusern ungeeignet. Es bestehen erhebliche Gefahren, da der Baum durch mangelnde Verwurzelung umstürzen kann. Die Sicherung mit Stahlseilen ist ein Eingriff in die Sachsubstanz des Hauses und bedarf einer Genehmigung durch den Vermieter.
Unterschied Balkon und Loggia
Die Loggia ist im Gegensatz zum Balkon immer von drei Seiten geschlossen. Während ein Balkon außen am Gebäude ist, befindet sich die Loggia im Gebäudekörper.
Eine Verjährung stellte das Gericht ebenfalls nicht fest. Durch das Wachstum eines Baumes ändern sich die Situation und der Einfluss des Baumes fortschreitend. Es zählt daher nicht, wann der Baum gepflanzt wurde für den Beginn der Verjährung. Vielmehr kann der Anspruch auf Beseitigung in Folge einer veränderten Situation jederzeit neu entstehen. Im konkreten Fall startete die Verjährungsfrist als der Vermieter die Stahlseilkonstruktion und den hinauswachsenden Baum auf dem Balkon bemerkte.
Begrünte Häuser weltweit
Den Wohntrend aus anderen Ländern, bei dem Häuser aktiv mit Bäumen begrünt werden, hält das Gericht für das Urteil für irrelevant. Bekanntes Beispiel sind die beiden Hochhaustürme des Bosco Verticale in Mailand. Die 110 und 76 Metern hohen prämierten Wohnhäuser sind mit rund 900 Bäumen bepflanzt. Die 20 verschiedenen Laub- und Nadelbäume sind nicht einfach auf Balkons oder Loggien gepflanzt, sondern in speziellen Pflanzwannen verankert. Ein ähnliches Projekt ist aktuell in Nanjing in China geplant. Neben der konkreten Planung zweier Hochhäuser mit 2.500 Bäumen, gibt es Überlegungen eines ganzen begrünten Viertels. Der Name des Projekts: „Forest City“.
Der Autor: Jan Böhm
Ähnliche Artikel auf dem Baumpflegeportal:
Quellen:
- Pressemitteilung zum Fall „Bergahorn“ des Amtsgerichts München (PDF)
- Beschluss „Bepflanzung eines Balkons oder einer Loggia mit einem Baum durch den Mieter“ des Landgericht München I