
Fäll- und Schnittverbote bei der Baum- und Gehölzpflege
Seit dem 1. März 2010 ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Kraft. Dort werden unter anderem auch bundeseinheitlich Fäll- und Schnittverbote in der Baum- und Gehölzpflege geregelt (§ 39 BNatSchG). Diese Regelungen betreffen Bäume, Hecken, lebende Zäune, Sträucher und weitere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September. Wer also in diesem Zeitraum seine Gehölze beschneiden, fällen oder roden möchte, sollte sich unbedingt im Vorhinein mit den gesetzlichen Regelungen auseinander setzen.
Ziele des Verbotes
Ziel des Gesetztes ist es, Tiere zu schützen, die Bäume und Sträucher als Lebensraum nutzen. Der Zeitraum berücksichtigt die Reproduktionszeit der meisten Tierarten. Somit können Vögel ungestört brüten und Baumbewohner wir Eichhörnchen oder Baummarder ihre Jungen großziehen. Auch Insekten profitieren von der Regelung. Hummeln, Bienen oder Schmetterlinge finden im Frühling und Sommer damit mehr nektarreiche Blüten vor.
Vorsicht: Es drohen Geldbußen
Trotz gesetzlicher Ausnahmen, sollten Sie auf keinen Fall auf gut Glück mit dem Schnitt beginnen. Straßenbäume, Alleen an Straßen und Bäume in freier Landschaft sind zum Beispiel besonders geschützt. Für diese Bäume gelten ab dem 1. März weitreichende Schnitt- und Fällverbote.
Kappungen an Straßenbäumen werden in diesem Zeitraum zum Beispiel mit Geldbußen von bis zu 10.000 Euro geahndet – wenn sie nicht von der Naturschutzbehörde genehmigt wurden. Diese Genehmigung wird unter anderem dann erteilt, wenn die Verkehrssicherheit der Bäume beeinträchtigt ist.
Bundesnaturschutzgesetz: Folgendes gilt es zu beachten
Bäume in gärtnerisch genutzten Grundflächen sind von den Fäll- und Schnittverboten nicht betroffen. Je nach Bundesland sind damit Gärten, Grünanlagen, Rasensportanlagen und Friedhöfe gemeint. Auch zwischen 1. März und 30. September dürfen Sie die Bäume in Ihrem Garten also ohne besondere Genehmigung fällen oder zurückschneiden. Es sei denn, dort befinden sich Lebensstätten wild lebender Tiere oder es existieren in Ihrer Gemeinde oder Ihrem Bundesland gesonderte naturschutzrechtliche Vorschriften wie zum Beispiel eine Baumschutzsatzung.
Hecken, lebende Zäune, Sträucher und andere Gehölze unterliegen dagegen – auch in privaten Gärten oder in Grünanlagen – den Fäll- und Schnittverboten nach § 39 BNatSchG im Zeitraum von 1. März bis 30. September. Beachten Sie also, dass der Rückschnitt von Hecken in dieser Zeit nicht erlaubt ist. Dies gilt jedoch nur für größere Schnitte oder ein „auf Stock setzen“ der Gehölze. Schonende Formschnitte dürfen Sie ganzjährig durchführen. Auch Pflegeschnitte an Obstgehölzen sind aus der Verbotsregelung ausgenommen.
Ausnahmen von der Regelung
Maßnahmen, die die Verkehrssicherheit (wieder-)herstellen sind nach Genehmigung ebenfalls von Fäll- und Schnittverboten ausgenommen. Sie können aber aufgrund anderer naturschutzrechtlicher Verbote genehmigungspflichtig sein. Schonende Baum- und Gehölzpflegemaßnahmen, die der ZTV-Baumpflege 2017 und den einschlägigen Regelwerken gemäß durchgeführt werden, sind ebenfalls ausgenommen. Diese Maßnahmen sind an allen Bäumen und Gehölzen während des gesamten Jahres erlaubt. Doch auch hier gilt: Befinden sich Lebensstätten wilder Tierarten im Baum oder existieren andere naturschutzrechtliche Verbote, sind auch diese Maßnahmen untersagt. Suchen Sie also Ihre Bäume vor dem Schnitt nach Vogelnestern, Spechthölen und anderen Nistplätzen ab.
Geschützte Bäume, von denen eine Verkehrsgefährdung ausgeht, dürfen nur bei unmittelbar drohender Gefahr ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde gefällt werden. Diese muss aber unmittelbar nach der Fällung informiert werden. Bei jeder Fällung und jedem Fäll-Antrag ist die Krankheit beziehungsweise die verkehrsgefährdende Ursachen, die die Fällung notwendig macht, zu begründen und hinreichend zu dokumentieren.
Rauchverbote im Wald
Ebenfalls ab dem 1. März gilt eine ganz andere Regelung. Ab diesem Zeitpunkt ist rauchen im Wald verboten. Das Verbot gilt bis zum 30. Oktober. In dieser Zeitspanne besteht erhöhte Waldbrandgefahr. Im Frühling haben die Bäume noch keine Blätter. Somit kann die Sonne bis auf den Waldboden vordringen und das Laub aus dem Vorjahr trocknen. Im Sommer bleibt dann oft der Regen ganz aus. Zusammen mit hohen Temperaturen reicht ein kleiner Funke, um ganze Wälder zu zerstören. Offenes Feuer ist natürlich ganzjährig im Wald verboten. Der Abstand von offenem Feuer zum Wald muss mindestens 100 Meter betragen. Ausgenommen sind extra vom Waldbesitzer oder Förster bereitgestellte „Grillstellen“ im Wald. Hier sind entsprechende Vorkehrungen getroffen, dass sich das Feuer nicht ausbreiten kann.
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Quellen:
- Information vom Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Nordrhein-Westfalen e. V. (VGL NRW)
- Pressemitteilung Wald und Holz NRW: Was Hecken und rauchen im Wald gemeinsam haben
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Danke ein super Beitrag 🙂
Sehr hilfreich.
Es ist schön, dass es immer mehr Gesetze zum Schutz der Natur gibt. Da der Baumschnitt zu meinem Beruf gehört, habe ich die von ihnen erwähnte Regelung im Bundesnaturschutz erlebt. Ich finde es jedoch ok ein wenig mehr Regeln zu befolgen als bald keine Bäume mehr zu haben.
Die … [Name des Wohnungsunternehmens durch Redaktion entfernt] kümmert das nicht. Die haben vorige Woche alle Hecken geschnitten obwohl die Vögel am brüten sind.
Da ich auch in der Baumpflege tätig bin, bin ich auf dieses Portal gestoßen und ich muss sagen, super geschriebener Artikel und sehr informativ, danke dafür.
Wie ist das denn mit der Dokumentation oder einem Nachweis, das kein brutbetrieb zum Fällzeitpunkt bestand?
Muss man das unter Aufsicht von Zeugen bzw dem Kunden kontrollieren oder wie handhabt ihr das so?
Wie ist das in den Waldstücken, die Privatbesitz sind? Unser Vermieter hat mitten im August jede Menge schöne, alte Buchen,die voll im Laub standen, fallen lassen. Die untere Forstbehörde erklärte sich als nicht zuständig, da es sich um Privatwald handelt.