Haushaltsnahe Dienstleistungen

Steuervorteil bei der Pflege ihrer Bäume im Privatgarten

Sie können als Privatkunde die Gartenpflege und die Pflege Ihrer Bäume seit dem 1. Januar 2003 als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ steuerlich geltend machen. Denn Sie profitieren vom „Konjunkturprogramm I” und dem Familienleistungsgesetz, mit dem Sie sich zusätzliche Steuervorteile verschaffen können. Mit dem Familienleistungsgesetz erhöht sich der Förderbetrag auf maximal 4.000 €. Bei Arbeitskosten (das betrifft Maschinen-, Fahrt-, und Lohnkosten) und handwerklichen Tätigkeiten (z. B. Wege- und Gartenarbeiten, sofern sie der Modernisierung, Erhaltung und Renovierung dienen) winkt seit 1. Januar 2006 ein zusätzlicher Steuervorteil. Dieser wurde Anfang 2009 auf 20 Prozent der Ausgaben erhöht (maximal 1.200 € bei Ausgaben von maximal 6.000 €). Es können in einem Auftrag durchaus sowohl Handwerksleistungen als auch haushaltsnahe Dienstleistungen abgerechnet werden. Sie müssen jedoch getrennt ausgewiesen werden.

Beispiele für Ihren Steuervorteil

Zwei Beispiele, die verdeutlichen wie Sie zusätzliche Steuervorteile bei Dienstleistungen im Garten nutzen können.

Baumpflege (haushaltsnahe Dienstleistungen)

Ihr Baumpfleger pflegt in Ihrem Auftrag Ihre Bäume. Seine Leistung für Baumschnitt, Heckenschnitt oder Fällungen beinhaltet nur Arbeitskosten. Er berechnet inklusive Mehrwertsteuer 2.500 €. Ihre Einkommensteuer wird durch den Steuervorteil von 20 Prozent somit um 500 € gemindert. Den maximalen Steuervorteil können Sie dann nutzen, wenn die Arbeitsleistung (z. B. Lohnkosten, Anfahrtskosten und ausnahmsweise Kosten für Nebenleistungen wie Abfahrt des Grünschnitts) 20.000 € beträgt.

Umgestaltung des Gartens

Ihr Landschaftsgärtner bessert die Platten zu Ihrem Hauseingang aus und berechnet dafür 4.600 €. Der Anteil der anrechenbaren Lohnkosten beträgt 2.500 €. Mit dem Steuervorteil von 20 Prozent können Sie 500 € steuermindernd geltend machen. Es können maximal 6.000 € für Lohnkosten geltend gemacht werden. Die maximale Steuerersparnis liegt damit bei 1.200 € pro Jahr. Der Teufel liegt aber im Detail.

Achten Sie folgende Fallstricke:

  • Es muss immer eine Rechnung gestellt worden sein und die gesetzliche Mehrwertsteuer muss zwingend ausgewiesen sein. Die oben genannten Beträge gelten immer inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  • Die Arbeitskosten müssen ebenfalls zwingend separat ausgewiesen sein.
  • Die Rechnung darf nicht bar gezahlt werden, sondern sie muss zwingend per Banküberweisung an den Leistungsempfänger überwiesen worden sein. Steuerermäßigungen können nur im Jahr der Zahlung beansprucht werden.

Die Entscheidung über die Anerkennung der Steuerermäßigung liegt ausschließlich bei den Steuerbehörden. Wir sind zudem keine Steuer-Profis und können nur Informationen weitergeben. Vergewissern Sie sich deshalb immer vorab bei Ihrem Steuerberater.

Autor: Redaktion

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