Wann darf ich Bäume schneiden oder fällen?

Ist es schon schwierig, die für Bäume geeigneten Schnittzeiträume zu bestimmen und festzulegen, so wird die Sache durch rechtliche Regelungen von Schnittzeiträumen nicht leichter. Wer nun meint, dass die Rechtsfrage leichter zu beantworten sei, als die komplexen Wechselwirkungen hinsichtlich der Baumphysiologie zu überblicken, der täuscht sich. Immer wieder sind nicht nur Laien, sondern auch Baumpfleger und Baumbesitzer, ja sogar Kommunen und Behörden verunsichert, wann sie aus rechtlicher Sicht Bäume schneiden dürfen.

Gerüchte im Umlauf

Gerücht 1: Fällungen sind verboten von März bis Oktober

Gerücht 2: Von März bis Oktober nur Heckenschnitt erlaubt

Gerücht 3: Starke Schnittmaßnahmen müssen von März bis Oktober unterbleiben

Hintergrund für die allgemeine Verunsicherung, die nicht nur bei privaten Baumbesitzern, sondern auch bei Kommunen und Baumpflegern auftrat, war die Novellierung des Paragraphen 39 (5) im Bundesnaturschutzgesetz. Zum einen wurden Gehölz- und Baumpflege mit Belangen des Artenschutzes in Verbindung gebracht. Zum anderen wurden Begrifflichkeiten gewählt, die hohen Interpretationsspielraum zulassen (zum Beispiel der Begriff „gärtnerisch genutzte Grundflächen“).

Die Diskussion ist zwar noch nicht einheitlich zu Ende geführt, da die einzelnen Bundesländer und die zuständigen Landesbehörden den Paragraphen unterschiedlich interpretieren, beziehungsweise eigene Regelungen haben. (Es gilt: Bundesrecht steht immer über Landesrecht!)

Es sieht aber so aus, dass sich die Definition der Autoren des Büchleins „Baumpflege im Jahresverlauf“ mit ihrer Darlegung und Interpretation durchgesetzt haben. Das wäre auch zu wünschen, denn es stehen weitere und wichtige Diskussionen an wie das Thema Artenschutz. Hierzu bedarf es einer einheitlichen Sprachregelung.

Buch-Tipp: Baumpflege im Jahresverlauf

Schnittzeiten im Einklang mit dem Naturschutz

  • Heiner Baumgarten, Dirk Dujesiefken, Thomas Rieche
  • Taschenbuch, 64 Seiten
  • Haymarket Media
  • erhältlich bei Freeworker

Kurzfassung Fällung von März bis Oktober

JA
im Wald und in gärtnerisch genutzten Grundflächen (siehe Entscheidungshilfe Standortgruppe 1)

NEIN
bei Einzelbäumen in Natur und Landschaft, Alleen und dem Straßenbegleitgrün (siehe Entscheidungshilfe Standortgruppe 2)

Erklärung

Sämtliche Baumpflegemaßnahmen (schonende Form- und Pflegeschnitte, Sondermaßnahmen gemäß ZTV-Baumpflege, Fällungen) können grundsätzlich das ganze Jahr durchgeführt werden, sofern kein Landesrecht, keine Baumschutzsatzung oder keine naturschutzrelevanten Punkte dagegen sprechen.

Das Fällen oder die Durchführung von Sondermaßnahmen sind lediglich für Bäume außerhalb von gärtnerisch genutzten Flächen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September grundsätzlich verboten. Dies betrifft Straßenbäume, Alleebäume und Solitärbäume in der freien Landschaft – für den Privatbaumbesitzer sicherlich kein Thema, aber für Baumpfleger und Kommunen.

Dagegen ist es aber verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden. Informationen zum Heckenschnitt und was wann erlaubt ist, finden Sie im Artikel „Hecken richtig schneiden“.

Nähere Hinweise finden sich in der leicht abgeänderten Entscheidungshilfe (siehe unten) aus dem Büchlein „Baumpflege im Jahresverlauf“.

Entscheidungshilfe Zulässigkeit von Baumpflegemaßnahmen

SCHRITT 1
Gehört der Baum zur
Standortgruppe 1  – Gärtnerisch genutzte Grundflächen (=Hausgärten, Kleingartenanlagen, Grünanlagen wie Parks, Sportplätze und Friedhöfe), Wald und Kurzumtriebsplantagen
oder zu
Standortgruppe 2 – Einzelbäumen in Natur und Landschaft, Alleen und dem Straßenbegleitgrün?

Standortgruppe 1 – gärtnerisch genutzte Grundflächen (=Hausgärten, Kleingartenanlagen, Grünanlagen wie Parks, Sportplätze und Friedhöfe), Wald und Kurzumtriebsplantagen

SCHRITT 2SCHRITT 3SCHRITT 4SCHRITT 5SCHRITT 6
Welche Maßnahme ist geplant?Zulässig nach §39 (5) BNatSchG?Gibt es abweichendes Landesrecht?Gibt es eine Baumsatzung?Liegen konkrete naturschutzrelevante Gründe (Nist- oder Ruhestätten) vor?
Pflegemaßnahme nach ZTV-Baumpflege 2017Jederzeit zulässigprüfen aprüfen bbei Vorliegen unzulässig
Fällen/Sondermaßnahmen nach ZTV-Baumpflege 2017Jederzeit zulässigprüfen aprüfen bbei Vorliegen unzulässig
Unaufschiebbare Verkehrssicherungs-MaßnahmeJederzeit zulässigprüfen aprüfen bbei Vorliegen unzulässig • Ausnahmegenehmigung c

Standortgruppe 2 – Einzelbäume in Natur und Landschaft, Alleen und dem Straßenbegleitgrün

SCHRITT 2SCHRITT 3SCHRITT 4SCHRITT 5SCHRITT 6
Welche Maßnahme ist geplant?Zulässig nach §39 (5) BNatSchG?Gibt es abweichendes Landesrecht?Gibt es eine Baumsatzung?Liegen konkrete naturschutzrelevante Gründe (Nist- oder Ruhestätten) vor?
Pflegemaßnahme nach ZTV-Baumpflege 2017Jederzeit zulässigprüfen aprüfen bbei Vorliegen unzulässig
Fällen/Sondermaßnahmen nach ZTV-Baumpflege 201701. März bis 30. September unzulässig 01. Oktober bis 28. Februar zulässigprüfen aprüfen bbei Vorliegen unzulässig
• behördlich angeordnet • unaufschiebbare Verkehrssicherung • zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft • zulässige Bauvorhaben (ca. 10% des Bewuchses)Jederzeit zulässigprüfen aprüfen bzulässig, wenn Ausnahmegenehmigung §45 Abs. 7 BNatSchG oder behördlich angeordnet

Hinweis a – Wenn ja, dann an Landesrecht halten, ggf. Ausnahmegenehmigung nach Landesrecht notwendig

Hinweis b – Wenn ja, dann an Baumschutzsatzung halten, ggf. Ausnahmegenehmigung nach Baumschutzsatzung

Hinweis c – Ausnahmegenehmigung §45 Abs. 7 BNatSchG, behördliche Anordnung einholen

Schonende Form-und Pflegeschnitte in der ZTV-Baumpflege 2017

Die neue Ausgabe der ZTV-Baumpflege setzt sich auch mit der Klärung neuer Begrifflichkeiten auseinander. Dazu zählen auch die schonenden Form- und Pflegeschnitte, die im Bundesnaturschutzgesetzt genannte werden. Um eine Einheitlichkeit zu ermöglichen, führt die ZTV nun alle Maßnahmen auf, welche in diesen Bereich fallen.

Die ausführliche Erklärung finden Sie in der ZTV-Baumpflege 2017 auf Seite 14 im Kapitel 0.2.2: Schonende Form- und Pflegeschnitte.

  1. Jungbaumpflege (Erziehungs- und Aufbauschnitt)
  2. Kronenpflege
  3. Lichtraumprofilschnitt
  4. Totholzentfernung
  5. Entfernung von Stamm- und Stockaustrieben
  6. Formschnitt
  7. Kopfbaumschnitt

Die ZTV-Baumpflege ist erhältlich bei Freeworker

Tipps für Baumpfleger

Damit Sie keine Vorschriften verletzten, empfehle ich zusätzlich folgendes Vorgehen:

  1. Überblick über das jeweils geltende Landesrecht verschaffen. Zuständig sind die Landesbehörden.
  2. Bei den jeweiligen Gemeinden erkundigen, ob es eine Baumschutzsatzung gibt.
  3. Zwischen März und Oktober vor jeder Maßnahme prüfen, ob naturschutzrelevante Gründe vorliegen. Zugegeben, dies ist die schwierigste Aufgabe, zu erkennen, was denn naturschutzrelevant ist. Für Profis empfehle ich entsprechende Kurse.

Bei der Baumpflege den Artenschutz zu berücksichtigen, dagegen sträubt sich wahrscheinlich niemand. Brütenden Vögeln gewährt der Baumpfleger in den meisten Fällen gerne den Vorrang vor dem Heckenschnitt. Und Bäume mit nistenden Fledermäusen lässt er auch gerne in Ruhe, wenn nicht Gefahr im Verzug ist und aus Sicherheitsgründen zu handeln ist. Für Fachfirmen ist es allerdings wichtig, sich in das Themengebiet „Artenschutz“ einzuarbeiten. Dies geht nicht im Handumdrehen, jedoch ist der Artenschutz für Firmen und aktive Baumpfleger ein spannendes und interessantes Thema.

So gewappnet ist es kein Problem, das ganze Jahr hindurch Baumpflegemaßnahmen durchzuführen, sofern kein Landesgesetz oder keine Gemeindeverordnung dagegen stehen.

Der Autor: Johannes Bilharz

Stellungnahme von Prof. Dr. Dirk Dujesiefken

Mitautor des Buches Baumpflege im Jahresverlauf

Die kontroverse Diskussion ist mir seit Jahren wohl bekannt. Wir haben das alte Problem, dass viele Leute vom Hörensagen etwas kennen, aber keine fundierte Kenntnis haben.

Zum Begriff „gärtnerisch genutzte Grundflächen“ haben wir in dem Buch „Baumpflege im Jahresverlauf“ mit verschiedenen Verbänden und mehreren Juristen zusammengearbeitet. Das hat uns die Sicherheit gegeben, die dort vorgestellten Definitionen in dieser Form zu veröffentlichen. Das Buch ist vor nunmehr über zwei Jahren erschienen.

In der Zwischenzeit gab es von keiner Seite fundierte gegenteilige Auffassungen oder gar den Nachweis von Fehlern. Die Recherchen des Rechtsanwaltes Thomas Rieche Anfang diesen Jahres ergaben, dass inzwischen von juristischer Seite fast ausschließlich auf unsere Definitionen zurückgegriffen wird. Man kann also sagen, dass sich diese durchgesetzt haben. In unserem Buch haben wir hierzu bereits in einem anderen Tenor geschrieben.

Für die Praxis müssen wir allerdings hervorheben, dass es in verschiedenen Bundesländern noch ältere Regelungen gibt, die eine andere Interpretation von „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ haben. Hamburg und Bayern zählen dazu. Von Hamburg weiß ich, dass die Stadt gemeinsam mit dem Fachverband an einer Überarbeitung der zurzeit noch gültigen Regelungen arbeitet. Anlass für diese Überarbeitung ist unser Buch.

Zusammenfassend kann man feststellen, dass wir den Prozess der Vereinheitlichung vorangetrieben haben. Eine einheitliche Sprachregelung im gesamten Bundesgebiet ist aber zurzeit noch nicht hergestellt. Man muss also Landesgesetze und andere Verordnungen jeweils sorgfältig lesen. Das bleibt einem nicht erspart.

Ihr Baumpfleger vor Ort weiß Rat!

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51 Antworten
  1. Tina

    In paderborn überall werden immer bäume,büsche ,hecken usw.geschnitten auch jetzt grade. Wir haben keine vögel mehr,nur ganz wenige. Alles ist nur beton. Abgase ohne ende und windiger ist es durch fehlendes grün wie hecken auch geworden. Es muß doch ein gesetz her die naturzu erhalten.

    Antworten
    • Baumpflegeportal

      Hallo Tina,
      Leider lassen sich nicht immer alle Interessen vereinbaren. Städte profitieren stark von Büschen und Bäumen, welche das Klima regulieren, Stäube filtern und Sauerstoff produzieren. Im Laufe der letzten Jahre wurden immer mehr Forschungsaufträge für grünere Städte vergeben. Es bleibt zu hoffen, dass sich unsere Umwelt weiterhin in Richtung einer naturnaherern Lebensweise entwicklen wird.

      Antworten
  2. Amalia B

    Danke für den Artikel zum Thema Baumschnitt.

    Antworten
  3. Greco

    Hallo zusammen, Ich wollte sagen, dass diesen Artikel war sehr gründlich geschrieben, und Ich wollte Ihnen auch dafür danken!

    Ich habe noch eine Frage. Haben Sie noch spezifische Tipps für Baumfällen die zum spezifische Bäume gehören? Danke.

    Antworten
  4. SR

    Es wird immer davon ausgegangen, dass Form- und Pflegeschnitte schonend/fachgerecht erfolgen.
    Wie sieht es aber aus, wenn der „Pflegeschnitt“ NICHT fachgerecht durchgeführt wird und daher keine Pflege darstellt? Z. B. massive Kappungen (und das u. U. auch noch jährlich am selben Baum), Hecken-/Gehölzschnitt mit dem Mulcher und dadurch regelrecht „zerfetzte“ Schnittstellen, nachfolgend oftmals Absterben und Pilzbefall ganzer Äste oder Jungbäume.
    Gibt es hierzu eine Interpretation des Bundesnaturschutzgesetzes, welche diese Maßnahmen ebenso als Ordnungswidrigkeit einstuft?
    Wer ist zuständig, wenn diese nicht fachgerechten Maßnahmen von der Kommune selbst durchgeführt oder beauftragt wurden und keinerlei Einsicht mangels eigenem Fachwissen beim Auftraggeber vorliegt?

    Antworten
    • Baumpflegeportal

      Guten Tag,
      Danke für Ihren Kommentar. Sie haben völlig recht, diese Fälle sind bisher nicht im Bundesnaturschutzgesetz aufgeführt. Ich nehme an das liegt daran, dass es keine einheitliche Lehre oder Berufsbezeichnung gibt, in der auch die korrekte, fachgerechte Durchführung festgelegt ist. Dennoch zählen Kappungen (mit Ausnahme des Kopfbaumschnittes) nicht zu schonenden Pflegemaßnahmen. Es sind starke Eingriffe. Auch, wenn nach Bundesnaturschutzgesetz für einen schonenden Form-und Pflegeschnitt keine Genehmigung eingeholt werden muss, so ist dennoch jeder Baumpfleger für seine Arbeit selbst verantwortlich. Ist die Arbeit nicht schonend durchgeführt, so hat die untere Naturschutzbehörde das Recht, hier auch nachträglich Strafen zu verhängen. Diese fallen mitunter recht heftig aus oder führen zu Ersatzleistungspflicht. Das wird aber immer im Einzelfall entschieden.

      Antworten
  5. Horst Wagner

    Eigentlich ist es schon fast egal, ob hier fachgerecht oder nicht fachgerecht gearbeitet wird. Tatsache ist, dass heutzutage die Windgeschwindigkeiten zunehmen und auch die Lärmpegel insgesamt anschwellen. Jeder sollte sich darüber im Klarem sein, das jeder gefällte Baum, Strauch oder Hecke keinen Wind mehr brechen bzw. keinen Ton mehr dämpfen kann. Das ist in unserem Land aber anscheinend egal, denn hier finden an diversen Orten (Autobahnen, Straßen und auch Flussläufen) „Pflegemaßnahmen“ statt d.h. 5cm über dem Erdboden wird abgeschnitten. Ich glaube nicht, dass hier vom „Auftraggeber“ nachkontrolliert bzw. jemals eine Strafe von der zuständigen Behörde erteilt wurde. Die meisten „Besitzer oder Verwalter“ von diesen „Naturstreifen“ haben ja kein eigenes „Pflegepersonal“ mehr sondern sind von Subunternehmern abhängig und die muss man sich „warmhalten“. Bei uns finden übrigens gerade soche Massnahmen in den Isarauen statt. Warum??????

    Antworten
  6. Jan Hoffmann

    Sehr guter Beitrag!
    Allerdings hab ich eine Bitte: das PDF, welches ihr zum Download anbietet, enthält einen Fehler.
    Siehe „Standortfruppe 2 – Fällen/Sondermaßnahmen nach ZTV-Baumpflege 2017 – 01. März bis 30. September unzulässig, 01. Oktober bis 28. März zulässig.“ Hier muss Februar stehen!!
    Bitte um Änderung.
    Viele Grüße

    Antworten
    • Baumpflegeportal

      Vielen Dank für den Hinweis, der Fehler ist ausgebessert. Viele Grüße, das Baumpflegeportal

      Antworten
  7. sebastian

    Hallo . wir wollen am We. eine Tanne fällen.
    Sie steht bei mir sehr dicht am haus und mittlerweile sind die Fenster sehr zugewachsen.

    brauche ich eine Fällgenehmigung?
    Es soll ja auch ein neuer Baum gepflanzt werden etwas neben den Fenstern

    Antworten
    • Baumpflegeportal

      Hallo Sebastian. Da sich der Baum in deinem Garten befindet brauchst du an sich keine Genehmigung. Dennoch musst du auf 2 Dinge achten: Nisten bereits Vögel in deinem Baum? Hat er Höhlungen oder andere Nischen, die als potentieller Lebensraum dienen können? Wenn du das selber nicht beurteilen kannst, musst du jemanden kommen lassen, der nachschaut, dass auch wirklich kein Tier zu Schaden kommt, wenn du den Baum fällst. Das zweite ist die Baumschutzsatzung in deiner Gemeinde/Stadt. Hat sie eine, so musst du dich daran halten. Oft sind Bäume über einem Stammdurchmesser von 60 cm bereits geschützt und dürfen nur mit einer Fällgenehmigung gefällt werden. Mach dich hierfür bei der Zuständigen Stelle schlau. Fällst du den Baum, obwohl er Lebensraum für geschützte Arten war, oder eine Baumschutzverordnung vorlag, so machst du dich strafbar. Am besten rufst du einen aus deiner Region an. Der kann dir sagen, auf was du achten musst und ob dein Baum gefällt werden darf.
      Achte bitte auch bei der Neupflanzung darauf, dass fast alle Bäume sehr hoch werden. Laubbäume entwickeln zudem noch ausladende Kronen. Vielleicht pflanzt du lieber eine Säulen- oder Zwergform, die in deinen Garten passt. So verhinderst du, dass der Baum in 30 Jahren erneut gefällt werden muss.

      Antworten
  8. Nathalie

    Dürfen Fachbetriebe im Bereich Baumpflege und Fällung Hecken auch in der Zeit von 01.03.- 30.03. Hecken roden? Es nisten natürlich keine Vögel etc. in der Hecke.

    Antworten
    • Baumpflegeportal

      Hallo Nathalie, danke für deine Frage. Auch ein Fachbetrieb muss sich an die Regeln halten. Diese besagen, dass Hecken „auf Stock setzen“, also roden, von März bis Oktober verboten ist. Im privaten Garten gilt diese Regelung für Hecken genauso. Zusätzlich können Vögel in der Hecke brüten. März ist dafür eine prädestinierte Zeit. Auch ein Fachbetrieb braucht also eine Genehmigung, um die Hecke zu roden. Wende dich dafür an die untere Naturschutzbehörde. Allgemein ist es immer schön, die Hecke, die man rodet, wieder mit neuen Gehölzen (eventuell an anderer Stelle) zu ersetzen. Sie haben zahlreiche Funktionen für unsere Umwelt und sind Lebensraum und Nahrung für Tiere.

      Antworten
  9. Nadine

    Hallo, wir haben ein Ahorn der bei uns am Geragenhof steht . Der Baum gehört nicht mehr zur Stadt sondern den 10 Gerageneigentümer seine Äste gehen bei uns schon an die Fassade und an die Terassenüberdachung dürfen wir ihn so stutzen oder müssen wir jetzt von allen 10 Leuten das Okay holen ? Und dürfen wir es ohne Genehmigung ?

    Antworten
    • Baumpflegeportal

      Hallo Nadine, wenn der Baum allen 10 Bewohnern gehört, müsstest du auch alle 10 Bewohner fragen. Es geht auch darum, wie viel du schneidest. Einfach einen Ast mittig abschneiden schadet ihm, da an dieser Stelle Pilze eindringen, die den Baum langsam abtöten. Besser suchst du dir einen Baumpfleger. Er weiß wie er einen Baum fachgerecht einkürzt, ohne zu große Wunden oder Stummel zu verursachen. Die Kunst liegt im Ableiten auf jüngere, kleine Äste und den Schnitt auf Astring. Das OK musst du dir aber auf jeden Fall holen. Normalerweise verkraften Bäume einen moderaten, fachlich korrekten Rückschnitt gut und überwallen die Wunden. Dennoch ist es ein Eingriff und sollte mit allen Besitzern abgesprochen sein. Eine Genehmigung brauchst du normalerweise nicht. Der leichte Schnitt eines Baumes auf privatem Grund fällt nicht in den Geltungsbereich der Schnitt- und Fällverbote von März bis Oktober. Wohl aber in den Bereich des Natur- und Artenschutzes. Dieser besagt, dass zum Beispiel auf brütende Vögel Rücksicht zu nehmen ist. Auch kann es eine Baumschutzverordnung in deiner Gemeinde geben, die Schnitt und Fällungen regelt. Am besten frägst du in der Gemeinde nach oder bittest einen Baumpfleger um Hilfe. Der Fachmann weiß, welche Regeln in seinem Einzugsgebiet gelten.

      Antworten
  10. Tine

    Guten Tag,
    die oben stehende Systematisierung ist sehr übersichtlich,
    aber: diese Einschränkung „außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen“ bezieht sich dem Gesetzestext nach nur auf Bäume! Dort steht „Bäume, die“ ….“außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen,“ und dann kommt die weitere Aufzählung „Hecken, lebende Zäune…“ Das heißt: bei Hecken darf man unabhängig vom Standort nicht von März bis Oktober handgreiflich werden!
    Vor allem stellt sich die Frage: warum auch? Warum muss man in dieser Zeit an den Bäumen oder Sträuchern tätig werden? So absolut sicher kann sich doch keiner sein, dass da nicht doch ein Vogel oder ein kleiner Schläfer, ein Eichhörnchen oder sonstwas zu gange ist, die hängen doch kein Namensschild an der Baum!
    Grundsätzlich ist für mich nicht nachvollziehbar, warum man dieses Verbot derart abgeschwächt bzw. für normale Gartenbesitzer gekippt hat, wenn Herrn Müller von nebenan ein Baum im Weg steht, ist dem sicher das Vogelnest egal. Wahrscheinlich erkennt er es nicht mal.
    Unverständlich!

    Antworten
    • Baumpflegeportal

      Vielen Dank für den Hinweis. Das Heckenthema behandeln wir noch einmal in einem seperaten Beitrag. Wir haben aber einen kleinen Hinweis jetzt auch in diesen Beitrag eingebaut.

      Viele Grüße
      Redaktion

      Antworten
  11. Michaela Muck

    Guten Tag,

    wir wollen unser Hanggrundstück begradigen und dazu an der Grundstücksgrenze eine Mauer aus L Steinen setzen. Leider stehen genau auf der Grundstücksgrenze (als auf unserem priv. Grundstück) 2 Laubbäume. Dürfen wir diese im Zuge der Baumaßnahme jetzt fällen lassen. Die Bäume sind ca. 4 m hoch.

    Danke

    Antworten
    • Baumpflegeportal

      Hallo, ob Sie die Bäume fällen lassen dürfen, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Stehen die Bäume im Garten, gelten die Fällverbote des Bundesnaturschutzgesetzes nicht. Dennoch müssen Sie den Artenschutz beachten. Brüten Vögel in den Bäumen oder nutzen ihn Säugetiere zum Leben, dürfen Sie die Bäume erst in der Vegetationsruhe fällen. Außerdem ist es möglich, dass es in Ihrer Stadt/Gemeinde einen Baumschutzsatzung gibt. Diese gibt vor, welche Bäume gefällt werden dürfen, und welche nicht. Informieren Sie sich am besten bei Ihrer Gemeinde und fragen Sie einen Baumpfleger oder Baumgutachter in Ihrer Umgebung um Rat. Sie wissen, welche Regelungen in der jeweiligen Region herrschen.
      Viele Grüße, Ihr Baumpflegeportal

      Antworten
  12. P. Darsow

    Hallo,
    wir haben eine ca. 10 jährige Blutpflaume im Garten stehen, die halbe Krone ist bereits abgestorben, wir würden gerne diesen Baum fällen und eine neue Blutpflaume dort pflanzen.
    Es brüten keine Vögel in diesem Baum, können wir trotz Schonzeit diesen Baum fällen ?

    Antworten
    • Baumpflegeportal

      Guten Tag,
      Gärten sind normalerweise (regionale Unterschiede!) von der Schnittzeiten-Regelung des Bundesnaturschutzgesetzes ausgenommen. Falls sichergestellt ist, dass weder Habitate (Höhlen, Ansitzplätze etc.) noch Nester im Baum sind und auch auch keine Baumschutzsatzung dagegen steht, sollte es möglich sein, den Baum zu fällen. Um auf Nummer sicher zu gehen, rufen Sie am besten in Ihrere Gemeinde an. Überlegen Sie sich aber gut, nochmal eine Blutpflaume an denselben Standort zu pflanzen. Falls der Baum durch einen Pilz oder ein Bakterium die halbe Krone eingebüßt hat, winkt dem neuen Baum dasselbe Schicksal. Die Erreger können viele Jahre lang im Boden überleben.
      Viele Grüße, die Redaktion des Baumpflegeportals

      Antworten
  13. MBinye

    Hallo,
    ich habe in allen Kommentaren von der Redaktion einen Hinweis vermisst, das es auch Bäume gibt, die unter Naturschutz stehen und für welche doch immer eine Fällgenehmigung nötig ist. Oder irre ich da?

    Antworten
    • Baumpflegeportal

      Guten Tag,
      natürlich haben Sie recht, es gibt auch Bäume, die unter Naturschutz stehen und damit generell eine Genehmigung benötigen. Sogenannte „Naturdenkmäler“ sind Bäume, die einen besonderen Schutz-Status genießen. Jeder kann Bäume als Naturdenkmal vorschlagen. Die Auswahl kann wissenschaftliche, naturgeschichtliche, landeskundliche, kulturelle oder ästhetische Gründe haben. Oder der Baum ist besonders selten oder besonders alt. Die einzige geschützte Baumart in Deutschland ist die Eibe. Sie darf forstwirtschaftlich nicht genutzt werden und für die Fällung einer wilden Eibe benötigen Sie immer eine Genehmigung. Im Garten ist das teilweise etwas anders, je nach Standort und Gemeinde-Verordnung. Zusätzlich gibt es natürlich auch noch Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Nationalparke usw. Auch hier dürfen Bäume nicht ohne Genehmigung Bäume gefällt werden.
      Generell gilt: Sind Sie sich unsicher, ob ein Baum geschützt ist oder nicht, wenden Sie sich an die untere Naturschutzbehörde oder fragen Sie in Ihrer Gemeinde nach. Auch Baumpfleger und Baumkontrolleure kennen die Bestimmungen in ihren Arbeits-Gebieten. Besonders vor Fällungen sollte sich jeder erst einmal bei den genannten Stellen schlau machen, vor allem wenn der Baum bereits eine stattliche Größe oder ein hohes Alter erreicht hat.

      Antworten
  14. Kostros

    Ich habe auf einem Privaten Campingplatz eine Dauerpazelle gemietet.Auf dieser befindet sich eine Stattliche Eiche deren Äste mein Vorzelt, Wohnwagen etc. durch Bruch beschädigen werden. Von Verletzungen die mir zugefügt werden könnten ganz abgesehen.Der Besitzer der mehrfach von mir auf diesen Zustand aufmerksam gemacht wurde,verharmlost diesen Zustand und Unternimmt keine Massnahmen diese gefährliche Angelegenheit zu regulieren. Im Mietvertrag ist geregelt,das man selbst diesen Baum nicht anzurühren hat.Ich möchte auch das Verhältnis zwischen Verpächter und meinerseits nicht trüben,da es sonst keinen Zweck hätte auf diesem Platz weiter zu mieten.

    Antworten
  15. Luise

    Vielen Dank für die gut verständlichen Erläuterungen zum Thema Baumfällung. Ich war mir nicht sicher, inwieweit ich als Privatperson im eigenen Garten gesetzlichen Vorschriften folgen muss. Nach dem Artikel kenne ich nun die notwendigen Daten und gesetzlichen Einschränkungen, vor allem beim Heckenschnitt.

    Antworten
  16. Bettina Gerg

    Hallo ich hätte mal eine Frage , darf jemand der selbstständig , „Problembaumfällungen“ angeben wenn er keinerlei Kurse besucht hat ? Ich kenne jemanden der hier bei uns im der Gegend auf seiner Werbung “ Problembaumfällungen“ auflistet aber keinerlei Qualifikation hat ausser denke ich Motorsägenkurs
    Kann ich jemand dafür belangen ?

    Antworten
    • Baumpflegeportal

      Guten Tag,
      Der Begriff „Baumpfleger“ oder „Baumfäller“ ist meines Wissens nach nicht geschützt. Somit kann sich theoretisch jeder so betiteln und die Arbeiten auch anbieten. Doch das Ganze hat auch Grenzen. Diese werden von der Berufsgenossenschaft und den Versicherungen gesetzt. Damit muss ein Baumpfleger, der mit Motorsäge auf dem Baum arbeitet, auch den entsprechenden Schein dazu vorweisen können. Bei uns ist das der SKT-B Schein. Außerdem dürfen nur zertifizierte Geräte zum Klettern verwendet werden. Wo kein Kläger, da kein Richter – doch passiert etwas, wird die Versicherung erst prüfen, ob alles korrekt abgelaufen ist. Kurz und knapp: jeder darf Bäume fällen, solange er einen Motorsägenschein hat. Will er auf den Baum klettern und dort mit Motorsäge arbeiten, braucht er zusätzlich den SKT-B-Schein. Die Hebebühne hat wieder andere Vorschriften. Privat und Gewerblich ist wieder unterschiedlich. Es ist also nicht so einfach. Fragen Sie bei der entsprechenden Firma doch einfach mal nach, vielleicht ist sich der Betreiber nicht bewusst, dass er ohne Scheine keinen ausreichenden Versicherungsschutz genießt. Es ist ja auch im Sinne des Kletterers, möglichst gut ausgebildet zu sein, um Unfälle zu vermeiden.

      Antworten
  17. richter

    darf ich morgen noch zwei aste abschneiden

    Antworten
    • Baumpflegeportal

      Hallo,
      das kommt darauf an, wie groß diese Äste sind. Schonende Form- und Pflegeschnitte können Sie ab dem 1.3. noch durchführen. Handelt es sich jedoch um Stämmlinge oder große Kronenteile, sollten Sie vorsichtig sein. Steht der Baum im Garten, ist er in den meisten Bundesländern sowieso ausgenommen (Artenschutz und Baumschutzsatzung jedoch beachten!). Zwei kleinere Äste, die einfach im Weg sind oder angebrochen, können Sie jedoch jederzeit entnehmen, solange kein Tier sich diesen Platz als Nistplatz ausgesucht hat. Je früher Sie das im Jahr tun, desto besser auch für den Baum und seine Wundabschottung.

      Antworten
  18. Ralf C.

    Hallo bei uns werden jetzt Bäume gefällt sind heute alle markiert worden (in einem Wasserwerk Gelände) darf man das jetzt oder nicht (In NRW/ mönchengladbach) Mit freundlichen Grüßen.

    Antworten
    • Baumpflegeportal

      Hallo Ralf, das kommt darauf an, wie so oft. Wenn die Gemeinde, die das in Auftrag gegeben hat, eine Genehmigung dafür hatte, dann ist es erlaubt. Genauso ist es erlaubt, wenn die Bäume im Wald oder auf gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen. Der Artenschutz ist jedoch in jedem Fall zu beachten, auch wenn eine Genehmigung ausgestellt wurde.

      Antworten
  19. Lioba Weber

    Hallo Herr Baumpfleger, in unserem Wald (im Schwarzwald ) hat sich der benachbarter Waldbesitzer erlaubt drei meiner Fichten gegen meinen Willen zu fällen. Er behauptet, sie waren in schlechtem Zustand und der Borkenkäfer wär drin. Aber darf er sie deshalb einfach umlegen? Was kann ich unternehmen, damit er das in Zukunft sein lässt – habe ich Anspruch auf Schadensersatz? Danke für Ihre Antwort, Lioba

    Antworten
  20. Sascha Weyrauch

    Hallo ,

    fällt ein 40 Jahre alter Haselnussbaum unter die Baumschutzverordnung ????
    Der Nachbar verlang immer von meiner Schwiegermutter das sie die Überhängende Äste
    abschneidet ,da ja von 01.03.19 – 30.09.19 keine Bäume geschnitten werden dürfen ,
    zumal ich heute da auch ein Vogelnest im Baum gefunden habe.
    Wäre Ihnen sehr dankbar über eine Rückmeldung.

    Mit freundlichen Grüßen
    Sascha Weyrauch

    Antworten
    • Baumpflegeportal

      Guten Tag Herr Weyrauch,
      Bäume in Gärten sind aus der Regelung des Bundesnaturschutzgesetzes ausgenommen. Diese dürfen Sie also ganzjährig schneiden. Dennoch gilt der Artenschutz! Ist also ein Vogelnest im Baum, müssen Sie warten, bis alle Vögel ausgezogen sind und das Nest nicht mehr gebraucht wird. Gleichzeitig sollten Sie sich erkundigen, ob es in Ihrer Gemeinde eine Baumschutzsatzung gibt. Diese verbietet Fällungen ab einem bestimmten Stammdurchmesser oder für bestimmte Baumarten. Das variiert je nach Gemeinde/Stadt.
      Überhängende Äste, sofern sie keine brütenden Vögel oder andere Tiere beeinflussen, dürfen Sie ganzjährig beschneiden, normalerweise auch, falls der Baum unter die Baumschutzsatzung fällt und vom Beschnitt nicht stark geschädigt wird. Am Besten rufen Sie in der Gemeinde an und fragen die dort herrschenden Regelungen ab.
      Viele Grüße, Marina Winkler

      Antworten
  21. Lothar Puder

    In den ganzen Artikelnwird auf alles mögliche hingewiesen aber ein Umstand fehltvllig.
    Was Ist eine Störung oder Belastigung des Nachbarn.Mein Nachbar hat im Abstand von 3 Meter zur Grundstücksgrenze eine Kiefer zu stehen die meinen Rasen mit Kiennadeln zuschüttet. Da ich durch Sturz einen Abriß von 2 Sehnen im linken Oberarm habe ist es mir nicht möglich die Kiefernadeln zu Beseitigen.Dazu kommt mein Alter von 87 Jahren.. Die Äste der Kiefer hängen bereits 2,30 Meter auf mein Grunstück. Da bei uns Westwind überwiegend herrschtbedecken die Nadeln 14 m in der Tifr und 20 m Inder Breite .Erist nicht bereit an dem Zustand zu ändern.

    Antworten
    • Baumpflegeportal

      Guten Tag Herr Puder,
      Soweit ich weiß gelten Blätter und Nadeln laut Gesetz nicht als Störung. Eine Störung liegt nur vor, wenn Wurzeln oder Äste das Eigentum beschädigen (hochgehobene Pflastersteine, gesprengte Wände usw.) und die Nutzung damit einschränken. Wurzeln in der Erde, Laub und Nadeln müssen geduldet werden, solange der Baum den Mindestabstand zum Grundstück einhält. Natürlich gibt es immer Einzelfallentscheidungen. Dazu müssten Sie sich an Ihre Gemeinde oder einen Gutachter wenden.
      Viele Grüße, Marina Winkler

      Antworten
  22. Tom Sander

    Hallo,
    können ab März Bäume auf den eigenen Grundstück gefällt werden, wenn es nicht gärtnerisch genutzt wird?
    z.B. um eine Hofanlage herum?

    Teilweise an einem kleinen Feldweg entlang. Würden diese Bäume als Straßenbegleitgrün zählen? Und wie weit müsste der Baum von der Straße/dem Feldweg entfernt stehen, dass er nicht mehr als Begleitgrün zählen würde?

    Vielen Dank schon mal im Voraus!
    Viele Grüße
    Sander

    Antworten
    • Baumpflegeportal

      Guten Tag Herr Sander,
      in Ihrem Fall gehe ich davon aus, dass die Bäume als freistehende Bäume in der Landschaft oder als Begleitgrün zählen. Eine gärtnerisch genutzte Grünfläche muss meist auch wirklich gärtnerisch genutzt sein. Bäume an einem Weg, die zwar noch auf Ihrem Grundstück stehen, aber nicht mehr zum genutzten Garten zählen, sehe ich problematisch. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn sie nachfragen. Wenden Sie sich am besten an Ihre Gemeinde, die kann eine sichere Aussage machen.
      Viele Grüße, Marina Winkler

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  23. Sarah

    Ich finde solange ein Baum nicht zwingend weg muss, kann er gerne bleiben. Meine ganzen Nachbarn haben nur einen typisch „englischen“ Rasen. Ich lasse das Gras immer etwas wachsen, habe viele schöne Bäume und auch Pflanzen für die Tiere. Es ist schön zu sehen wie viele Tiere und Vögel bei mir ihren Platz im Garten haben, obwohl dieser doch etwas kleiner ist. Ich kann nur jedem Raten einen Platz für Tiere und Co. zu schaffen.

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  24. Mia

    Danke für die tolle Arbeit die hier geleistet wurde, hier bekommt man sehr gute Informationen, die sehr nützlich sein können.

    Lieben Gruß Mia

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    • Baumpflegeportal

      Liebe Mia,
      das freut uns sehr! Vielen Dank für das tolle Feedback!

      Herzliche Grüße
      Das Team vom Baumpflegeportal

      Antworten
  25. Frank Kayser

    Hallo guten Tag
    Sehr guter Blog. Auch ich hätte ein Anliegen.
    Wir leben im ländlichen Bereich der Vorderrhön. Seit Jahren fällt mir zunehmend auf, wie radikal der Baumschnitt von Hecken und kleineren Bäumen durch die Kommunen oder Gemeinden erfolgt.
    Es werden sinnlos brachiale Schneisen an Wegrändern hinterlassen. Frei stehende kleine Bäume (ca. 5m hohe) einfach weggesäbelt. Hecken an Straßen, die durchaus dem Lärm und Windschutz dienen, sind komplett verschwunden. Tragen nicht auch diese Pflanzen zur Fotosynthese bei?
    Warum werden solche Arbeiten so rau und unsensibel durchgeführt? Und wer kontrolliert das Ergebnis auf fachkundige Ausführung?
    Ich bin es langsam leid, durch solche Mondlandschaften zu fahren. Haben wir nicht schon genug Probleme mit vertrockneten Nadelbäumen? Müssen die verbliebenen Pflanzen, welche sich auf die Witterungsbedingungen halbwegs gut eingestellt haben, auch noch verschwinden?
    Würde gerne mehr Kontrolle sehen. Lohnt es sich, bei augenscheinlich unsachgemäßer Ausführung Anzeige zu erstatten? Wenn ja, wo sollte man das tun?
    Danke für eine Antwort.
    mfg
    FK

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    • Baumpflegeportal

      Hallo Herr Kayser,

      vielen Dank für Ihr Lob und Ihre Anfrage. Wir können Ihren Unmut über unsachgemäß ausgeführte Baumpflege-Maßnahmen nachvollziehen. Nach unseren Erfahrungen sind die Kommunen sehr daran interessiert, dass die Baumpflege in ihrer Gemarkung professionell durchgeführt wird und beauftragen in der Regel erfahrene Fachkräfte damit. Sind augenscheinlich ernsthafte Anzeichen dafür gegeben, dass Bäume in Ihrer Umgebung nicht fachgerecht gepflegt werden, sind die zuständigen Ansprechpartner in den Grünflächenämtern der betreffenden Gemeinde daher wahrscheinlich sehr dankbar für entsprechende Hinweise. Die Mitarbeiter dort können nachverfolgen, wer für die jeweiligen Arbeiten verantwortlich ist und diese gegebenenfalls überprüfen und nachbessern lassen.

      Herzliche Grüße
      Ihr Team vom Baumpflegeportal

      Antworten
  26. Thomas

    Guten Tag, ich habe mir die Seite sehr genau angesehen. Sehr schön und informativ! Viele Dank dafür.
    An einigen Stellen bin ich aber noch unsicher.
    Ich habe in meinem Garten 4 Nadelbäume, die schön sehr hoch (16 – 18 m) gewachsen sind. Die Bäume stehen sehr nah an den Wohnhäusern. Hinzu kommt, dass der Zustand schon bedenklich ist. Ich ordne mich in die Standortgruppe 1 ein. Damit wäre es möglich nach §39 BNatSchG die Bäume jederzeit zufällen. In §39 BNatSchG wird das aber so formuliert, dass die Bäume nicht gefällt werden dürfen §39 Abs. 5 Pkt. 2 Es ist verboten – „Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte …“. Eine Baumsatzung gibt es hier nicht. Das Landesrecht (Niedersachsen) gibt hier auch nichts vor. Vielleicht habe ich es aber auch nicht gefunden. Die Gemeinde vertritt die Auffassung, dass die Bäume in der Zeit von 01.03. bis 30.09. nicht gefällt werden dürfen. Treffen aber auch nur diese Aussage ohne Angaben worauf sich diese gründen. Wir haben an der Küste in den letzten Monaten schon einige heftige Stürme gehabt und meine Nachbarn haben Angst vor den großen Bäumen. Daher würde ich sie gerne fällen. Können Sie mir bitte noch einmal erklären wie der §39 zu verstehen ist. Besten Dank vorab! Viele Grüße Thomas

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    • Baumpflegeportal

      Hallo Thomas,

      vielen Dank für Ihr Lob und Ihre Anfrage. Grundsätzlich sollten die Ansprechpartner in Ihrer Kommune die örtlichen Regeln kennen und auf Nachfrage auch kompetent begründen können. Sind Anzeichen dafür gegeben, dass durch ihre Bäume tatsächlich eine Gefährdung angesichts möglicher künftiger Sturmschäden zu erwarten ist, möchten wir Ihnen sehr empfehlen, dies durch Experten vor Ort überprüfen und offiziell bestätigen zu lassen. Die Mitarbeiter von Baumpflegefirmen kennen die örtlichen Bestimmungen, können beurteilen, ob bei Ihnen der $39 greift und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vorschlagen und fachgerecht umsetzen. Mit einem professionell erstellten Baumgutachten erhalten Sie Klarheit und sind als Baumbesitzer zudem in Sachen Verkehrssicherungspflicht auf der sicheren Seite. Nutzen Sie gern die Suchfunktion unseres Baumpflegeportals, um erfahrene Baumkontrolleure und Baumgutachter in Ihrer Nähe zu finden: https://www.baumpflegeportal.de/baumpfleger

      Viel Erfolg und herzliche Grüße
      Ihr Team vom Baumpflegeportal

      Antworten
  27. Adi

    Moin,

    ich finde den Artikel durchaus sehr informativ, aber leider ist mir mein persönlicher Sachverhalt noch nicht ganz klar.

    Ich habe ein Grundstück erworben, bei dem aktuell eine Thuja (ca 3,5 Meter hoch) in unmittelbarer Nähe (50cm) zu einem Wohngebäude steht. Der Stammumfang in 130cm Höhe liegt unter 120cm – was gemäß der lokalen Baumschutzsatzung diesen Baum als „geschützt“ deklarieren würde. Zusätzlich ist in der Baumschutzsatzung angegeben, dass Bäume im Abstand von weniger als 5,0 Metern zu Wohngebäuden von der Baumschutzsatzung ausgenommen sind.

    Jetzt kommt der „tricky“ Part: Das bestehende Gebäude soll abgerissen werden und ein Neubau errichtet werden. In der Theorie wäre es möglich (mit erheblichen Mehrkosten) das neue Haus an eine komplett andere Stelle im Baufenster (Altbestand „unten links“, Neubau „oben rechts“) zu setzen und so „aus dem 5,0 Meter Radius raus zu kommen“. Ich lese hier, dass Rodungen auch unterjährig in „Hausgärten“ möglich seien (Maßnahme „Fällen/Sondermaßnahmen nach ZTV Baumpflege 2006“). Was bedeutet das denn nun konkret nach „ZTV Baumpflege“? Darf das Teil (vorausgesetzt es nisten keine Tiere drin) entfernt werden oder nicht? Am liebsten würde ich die Thuja natürlich entfernen, solange noch der Altbau steht und man sich auf jeden Fall innerhalb der 5,0 Meter befindet. So gäbe es gar keine Problemstellung beim Bauantrag für den Neubau.

    Viele Grüße
    Adi

    Antworten
    • Baumpflegeportal

      Hallo Adi,
      hier empfiehlt sich aus unserer Sicht eine Kontaktaufnahme zum örtlichen Grünflächenamt. Die zuständigen Mitarbeiter kennen die vor Ort geltenden Richtlinien und sollten Ihnen eine klare Auskunft bzw. eine konkrete Handlungsempfehlung zu ihrem speziellen Fall geben können.
      Herzliche Grüße
      Ihr Team vom Baumpflegeportal

      Antworten
  28. Marc Kleser

    Das Timing bei der Baumfällung ist zweifellos von großer Bedeutung. Die Informationen, die Sie zur Verfügung stellen, eröffnen einen Einblick in die verschiedenen Zeiträume und Jahreszeiten, in denen es am besten ist, Eingriffe am Baum vorzunehmen. Aktuell stelle ich mir aber die Frage, ob ich überhaupt den kleinen Apfelbaum in meinem Garten fällen sollte. Je mehr man sich mit der Thematik auseinandersetzt, desto schwieriger wird die eigentliche Entscheidung.

    Antworten
  29. Alex Finsterbusch

    Aus meiner Erfahrung weiß ich, dass die im Artikel genannten zeitlichen Beschränkungen für das Fällen von Bäumen sehr wichtig sind. Jedoch gibt es Situationen, in denen diese Regeln zu einem Dilemma führen können. Neulich stand ich vor einem beschädigten Baum, der eine unmittelbare Gefahr darstellte, doch aufgrund der Gesetze konnte ich nicht sofort handeln. In solchen Fällen ist es entscheidend, schnell eine Lösung zu finden, ohne dabei die gesetzlichen Vorschriften zu ignorieren. Ich musste eine Sondergenehmigung beantragen und warten, während die Sicherheit der Menschen in der Umgebung gefährdet war. Es wäre hilfreich, wenn es klarere Richtlinien für Notfallsituationen gäbe. Dieser Artikel hat mir jedoch geholfen, meine Kenntnisse über die rechtlichen Rahmenbedingungen zu vertiefen. Ich denke, es ist wichtig, dass wir Baumpfleger uns ständig weiterbilden und über die aktuellen Gesetze informiert bleiben. Mein Vorfall zeigt, wie wichtig es ist, sowohl das Gesetz zu respektieren als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

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