Was bedeutet, Baumkontrollen sind Pflicht?

Jeder Baumeigentümer haftet für die Verkehrssicherheit seiner Bäume. Verkehrssicher bedeutet, dass von einem Baum keine Gefahr für Dritte ausgeht. Dies gilt auch für Privatleute und demzufolge für Bäume in Privatgärten. Eigentümer müssen handeln, wenn der Baum augenscheinlich krank ist. Totäste, Pilzfruchtkörper und Faulstellen sind Anzeichen, die auch Laien erkennen können. Bäume an öffentlichen Stellen hingegen müssen regelmäßig kontrolliert werden. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet für Schäden, die durch den Baum verursacht werden. Unter Umständen drohen ihm Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen bis hin zu Geld- und Freiheitsstrafen.

Baumeigentümer in der Beweispflicht

Obwohl der Baumeigentümer für seine Bäume verantwortlich ist, heißt das nicht, dass er für jeden Schaden, den der Baum verursacht, haftet. Nur Schäden, die er durch rechtzeitige Pflege und Handeln zu verhindern sind, können ihm zur Last gelegt werden. Denn ein Baum ist ein Lebewesen und natürlichen Einflüssen und Veränderungen unterworfen. Allerdings gilt bei der Verkehrssicherungspflicht nicht wie üblich „im Zweifel für den Angeklagten“. Ganz im Gegenteil: Der Baumeigentümer ist in der Beweispflicht! Er muss im Schadensfall nachweisen, dass er alle ihm zumutbaren (Schutz-)Vorkehrungen getroffen und den Baum regelmäßig kontrolliert hat. Erst dann ist er nicht für den verursachten Schaden verantwortlich.

Welche Schutzmaßnahmen muss der Baumbesitzer treffen?

Der Begriff der „zumutbaren“ Schutzmaßnahmen ist ein dehnbarer Begriff und nicht genau definiert. Zunächst bedeutet das, dass jeder Baumeigentümer seine Bäume regelmäßig auf Schäden oder Krankheiten kontrollieren muss. Stellt er Schäden fest, leitet er weitere Maßnahmen ein. Je nach Problem werden Krankheit bekämpft, bruchgefährdete Ästen und Kronen geschnitten, Kronen eingekürzt oder eine Kronensicherung eingebaut. Ist der Baumeigentümer nicht in der Lage, eine Gefahr ausreichend zu beurteilen, muss er ein Fachmann hinzuziehen. Prinzipiell muss eine Baumkontrolle aber nicht zwingend ein professioneller Baumkontrolleur durchführen.

Welche Bäume müssen kontrolliert werden?

Die Verkehrssicherungspflicht leitet sich aus dem Schädigungsverbot ab. Damit ist jeder in der Pflicht, der eine Gefahr schafft oder bestehen lässt. Einen Baum zu pflanzen oder einen Großbaum stehen zu lassen ist damit eine potentielle Gefahr. Der Baumeigentümer muss notwendige und zumutbare Vorkehrungen treffen, um Schäden Dritter zu vermeiden. Damit unterliegt jeder Baum, egal ob im Privatgarten oder im Wald, der Verkehrssicherungspflicht. Dennoch sind regelmäßige Baumkontrollen nicht für jeden Baum Pflicht, sondern ist dies davon abhängig, wie stark er frequentiert wird. Zwingend notwendig sind regelmäßige Kontrollen bei Straßen- und Parkbäume, Bäume auf Friedhöfen, an Kindergärten, Schulen und in Wohnanlagen. Kurz gefasst, alle Bäume, an deren Umgebung sich öffentliches Leben abspielt und mögliche Gefahren durch den Baum dafür ausgehen.

Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Zivilrecht

Für die Rechtsprechung ist zuerst die Einteilung in Vorsatz und Fahrlässigkeit entscheidend. Vorsatz setzt voraus, dass der Betroffene um die Gefahr wusste und diese herbeiführen wollte. Aus diesem Grund spielt der Vorsatz bei Baumkontrollen in der Praxis kaum eine Rolle. Entscheidender ist die Fahrlässigkeit.

Fahrlässig handelt, wer die gültigen Normen und Bestimmungen missachtet und damit seine Sorgfaltspflicht außer Acht lässt.

Ist der Schaden eingetreten, prüfen Sachverständige, ob der Schaden vorhersehbar war. Nur weil die Chance besteht, dass ein Baum umfällt, ist ein Baumeigentümer noch nicht haftbar. Eine Schuld besteht erst, wenn er im Vorfeld die Gefahr erkennen und abwenden kann.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Baumeigentümer über das erforderliche Wissen verfügt. Es gilt der Satz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“. Er ist verpflichtet, sich das nötige Wissen anzueignen oder die Baumkontrolle extern zu vergeben. Ist ein Schaden durch seinen Baum entstanden und ist der Baumeigentümer seiner Verkehrssicherheitspflicht nicht nachgekommen, muss er Schadensersatz und eventuell Schmerzensgeld an den Geschädigten zahlen. Ein Schaden besteht, wenn der Baum Leben, Gesundheit oder Eigentum beschädigt hat.

Strafrechtliche Folgen

In sehr seltenen Fällen hat eine verletzte Verkehrssicherungspflicht strafrechtliche Folgen. Dies ist der Fall, wenn der Baumeigentümer fahrlässige handelt und es zu einer Körperverletzung und gar Tötung kommt. Ob der Baumeigentümer strafrechtlich fahrlässig handelt, hängt davon ab, wie stark eine seine erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten Verhältnisse außer Acht lässt.

Versicherung von Schäden

Versicherbar sind nur zivilrechtliche Strafen. Schadensersatz und Schmerzensgeld können bei Verstoß Versicherungen übernehmen. Strafrechtliche Folgen hingegen sind persönlich abzuleisten und nicht zu versichern.

Wie oft muss ein Baum kontrolliert werden?

Es existiert kein Gesetz, welches besagt, wie häufg ein Baumbesitzer seine Bäume zu kontrollieren hat. Oder wie regelmäßig er einen Baoumkontrolleur damit beauftragen muss, um der Verkehrssicherungspflicht genüge zu tun.

Regelmäßige Kontrollen

Bis circa 2010 besagte die Rechtsprechung, dass Bäume zweimal jährlich zu kontrolliert sind. Grund für diese Durchführung war, dass der Baum im belaubten und unbelaubten Zustand gesichtet wird und der Baumkontrolleur damit unterschiedliche Schadsymptome erkennt.

Zusatzkontrollen

Nach Ereignissen, die den Baum schädigen können, sind zusätzliche Kontrollen außerhalb der Regelintervalle nötig. Beispiele für solche Ereignisse sind Stürme, Eisregen, Hagel, Anfahrtschäden oder Bauarbeiten.

Kontrollintervalle seit 2010

Gerichtsurteile seit 2010 zeigen, dass diese Übereinkunft mittlerweile veraltet ist. Im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Juli 2010 heißt es:

Diese Rechtsprechung ist inzwischen durch neue fachliche Erkenntnisse überholt. Eine starre Kontrolle zweimal im Jahr wird mittlerweile als baumpflegerisch nicht sinnvoll und angezeigt angesehen, weil sie den Umständen des Einzelfalles nicht gerecht wird (Hötzel, VersR 04, 1234; Otto VersR 04, 878, 879; Breloer VersR 94, 359; Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 4. Aufl. 2007 Rz. 439; OLG Hamm VersR 94, 357). Dem trägt die von der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. entwickelte Baumkontrollrichtlinie, erschienen im Dezember 2004, Rechnung, die die Häufigkeit der angemessenen Kontrolle aufgrund forstwissenschaftlicher Untersuchungen nach der Gefahrenlage, der Baumart, dem Standort und dem Alter des Baumes in differenzierter Weise bestimmt. Danach bedürfen Jungbäume in der Regel keiner Kontrolle, gesunde und leicht beschädigte Bäume in der Alterungsphase auch bei erhöhten Sicherheitserwartungen des Verkehrs, die vorliegend aufgrund der Verkehrsbedeutung des in der Nähe des Bahnhofs in Bad Godesberg gelegenen Parkplatzes zu bejahen sind, einer einmal jährlichen Regelkontrolle. Die Alterungsphase beginnt zwischen 50 und 80 Jahren (Seite 19, 22 der Baumkontrollrichtlinie)

zitiert nach: Helge Breloer: OLG Köln: Keine zweimal jährliche Baumkontrolle

Die Häufigkeit der Kontrollen ist daher nicht pauschal festzulegen, sondern nach den „Baumumständen“ auszurichten. In der Ausgabe von 2010 der „Richtlinien für Regelkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen – Baumkontrollrichtlinien“ werden Bäume nach ihrem Alter, Zustand und Standort eingeteilt. Alte oder bereits vorgeschädigte Bäume brauchen demnach einen jährlichen Kontrollrhythmus. Junge und gesunde Bäume sind zweijährlich zu kontrollieren, wobei sich die Kontrollen im belaubten und unbelaubten Zustand abwechseln. Die meisten Gerichte erkennen die FLL-Baumkontrollrichtlinien als Stand der Technik an.

Stürme als höhere Gewalt

Den Eigentümer trifft keine Schuld, wenn die Ursache für den Schaden auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Erdbeben oder Stürme ab Stufe acht der Beaufortskala gelten als unvorhersehbare Naturgewalt. Doch auch dann ist der Baumeigentümer nicht automatisch aus der Verantwortung genommen. Nur, wenn vor dem Sturm keine Schadsymptome erkennbar waren, kann der Sturm als Ursache angenommen werden. Ob eine verpasste Baumkontrolle bei einem gesunden Baum schon zur Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht führt, entscheiden die Gerichte im Einzelfall. War bereits vor dem Sturm ein Schaden erkennbar, der die Verkehrssicherheit beeinflusst, haftet der Baumeigentümer trotz des Sturmes.

Der Autor: Redaktion des Baumpflegeportals

Ihr Fachmann für Baumkontrolle vor Ort hilft Ihnen gern weiter!

Die Kriterien für die Verkehrssicherungspflicht sind für einen Laien nicht gänzlich nachvollziehbar. Ebenso ist es schwer einzuschätzen, ab wann ein Fachmann den Baum kontrollieren sollte. Wenn Sie sich unsicher sind und nicht wissen, ob von Ihren Bäumen eine Gefahr ausgeht oder nicht, dann suchen Sie sich professionelle Hilfe. Einen Fachmann für Baumkontrolle und einen passenden Baumgutachter direkt aus Ihrer Umgebung finden Sie auf dem Baumpflegeportal .

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Quellen:

  • „OLG Köln: Keine zweimal jährliche Baumkontrolle“, Helge Breloer, AFZ-Der Wald 20/2010, S. 41
  • Georg Baun, Rainer Hilsberg, Thomas Lux, Thomas Langner, Klaus Schröder, Michael Tolksdorf, Hendrik Wagler: Das 1×1 der Baumkontrolle, Forum Verlag Herkert GmbH, 2018
    erhältlich bei Freeworker
21 Antworten
  1. Bernd Krell

    Hallo

    Bei mir ist ein nachbargrundstück, verwildert, grosse alte Weiden und Birken Fällen um. Das Problem ist nur unmittelbar an meinem Grundstück steht auch eine grosse weide, wenn die umfällt ist mein Nebengebäude futsch. Das Ordnungsamt unserer Gemeinde unternimmt nicht, trotz mehrmaliger Infos von mir. Die sagen wir wissen nicht wer der Eigentümer ist. Was kann ich tun?

    Antworten
    • Baumpflegeportal

      Guten Tag,
      bestimmt kann Ihnen ein Baumpfleger- oder Baumkontrolleur aus ihrer Gegend weiterhelfen. Diese arbeiten täglich mit der Materie, können die Gefährlichkeit der Bäume einschätzen und kennen die Gesetzeslage. Wenden Sie sich am besten an einen ansässigen Baumpfleger oder Baumkontrolleur.

      Antworten
    • R.Rücknagel

      Wie schaut es aus: Der Baum wurde 3 Monate zuvor kontrolliert und für gut befunden. Dann ist die komplette Baumkrone bei Windstärke 5 auf ein Auto gefallen. Unten liegende Äste wiesen viele Spechtlöcher auf und waren knochentrocken. Gesund…und nach 3 Monaten so vertrocknet? Versicherung lehnt ab… Baum wurde ja besichtigt.

      Antworten
      • Baumpflegeportal

        Hallo,
        aus der Ferne und vor allem aus rechtlichen Gründen können wir zu Versicherungsfragen keine Aussagen treffen. Daher an dieser Stelle nur eine unverbindliche Einschätzung. Rein aus unserer Erfahrung heraus hatte ein Baum, bei dem die gesamte Krone bei Windstärke 5 abgebrochen ist, wahrscheinlich größere Probleme. Pilze beispielsweise dringen gern durch Spechtlöcher in den Stamm ein und können diesen dann von innen schwächen. Dennoch kann es sein, dass die Kontrolle richtig durchgeführt wurde. Vorschrift bei der regelmäßigen Baumkontrolle sind „Sichtkontrollen von unten“. Das bedeutet, dass die Kontrolleure lediglich vom Boden aus die Vitalität des Baumes einschätzen müssen. Spechtlöcher in der Krone sind von hier aus oft nicht zu entdecken. Auch Pilze, die sich im Inneren des Stammes befinden, lassen sich durch eine reine Sichtkontrolle nicht aufspüren.
        War die Krone zum Zeitpunkt der Kontrolle jedoch bereits offensichtlich trocken und zeigten die Triebspitzen Absterbeerscheinungen, wäre dies allerdings als geschwächte Vitalität zu werten gewesen und hätte eine eingehende Untersuchung nach sich ziehen müssen. Dies im Nachhinein zu überprüfen, ist nicht ganz einfach. Oft muss in solchen Fällen ein Gutachten erstellt werden, welches von unterschiedlichen Kontrolleurinnen durchgeführt wird. Aufgrund dessen kann beurteilt werden, ob ein Fehler im Kontrollprotokoll vorliegt, oder ob es sich um einen spontanen Kronenbruch handelte, der nicht vorhersehbar war.
        Herzliche Grüße
        Ihr Team vom Baumpflegeportal

        Antworten
  2. Bruder Jonas

    Mal ne Fragen: das Sturmtief Bennet hat einen bei mir im Garten stehenden Baum teilweise geknickt, der Stamm ist auf dem Nachbargurndstück gelandet, verletzt wurde zum Glück niemand.
    Es wurden nie Gutachten erstellt – und auch von den Nachbarn nie Bedenken wegen den (ca 50 Jahre alten Tannen) geäussert.
    Kann die Versicherung wegen des fehlenden Gutachtens eine Begleichung verweigern, wenn bei derartigen Windstärken (Böen zwischn 80 und 100 kmh) ein Baumteil abbricht?

    Antworten
    • Baumpflegeportal

      Hallo,
      leider bin ich kein Jurist und kann deshalb nur laienhaft antworten. 80 bis 100kmh Windgeschwindigkeit sind bereits starker Sturm/ Orkanböen. Normalerweise wird vor Gericht geprüft, ob die fehlenden Kontrollen ursächlich für den Schaden waren. Hätte bei einer regelmäßigen Sichtkontrolle erkannt werden können, dass der Baum bereits nicht mehr Bruchsicher ist, wird normalerweise gegen Sie entschieden. War kein Schaden erkennbar, und hätte eine Sichtkontrolle damit auch den Bruch nicht verhindert, kann es zu Ihren Gunsten ausgehen. Doch jeder Baum wird als Einzelfall behandelt und der Ausgang ist individuell unterschiedlich. Ob Sie Ihre Verkehrssicherungspflicht durch die unterlassenen Kontrollen verletzt haben oder nicht, kann demnach nur das Gericht klären.

      Antworten
  3. KR

    Guten Tag, ich möchte ein Grundstück am Wald erwerben. In der Bauvoranfrage wurde beschrieben, dass wir uns an den Kosten einer Verkehrssicherheit beteiligen müssen.
    das Grundstück am Waldesrand hat eine Länge von ca. 40 Metern.
    Welche Kosten können demnach wann auf uns zukommen?
    Liebe Grüße
    KR

    Antworten
    • Baumpflegeportal

      Guten Tag, es ist kaum möglich, die Kosten einzuschätzen. Es hängt von der Baumart, vom Bestockungsgrad, von der Fläche (Wald oder Einzelbäume) und auch von den beauftragten Firmen ab. Reicht eine Sichtkontrolle vom Boden? Wie oft muss kontrolliert werden? Läuft ein öffentlicher Weg dran vorbei?
      Am Besten lassen Sie sich einen Kostenvoranschlag machen, dann sind Sie auf der sicheren Seite.
      Viele Grüße, Marina

      Antworten
  4. Claudia Berg

    hallo,
    ich habe bitte eine etwas ungewöhnliche Frage:
    Ein Nachbar hat in meinem kleinen Wäldchen durch ein Feuer von ihm einen Brand verursacht, den die Feuerwehr löschen musste. Er hat mich nicht informiert und ich habe nach 3 Wochen 2 bis 3m hoch verbrannte Bäume entdeckt. Vermutlich Erlen, Durchmesser ca 50 cm, Höhe ca 15m.
    Nun hat er endlich seine Versicherung informiert.
    Ich hätte es sehr begrüßt, wenn ich einen unabhänigen, vereidigten Sachverständigen für Bäume hätte wählen dürfen. Das wurde mir von der Versicherung nicht gewährt- dann erkenne man es nicht an..und zahle auch nicht-
    Nun wird mir aus Norderstedt (ich wohne in Hamburg) ein Sachverständiger für Landschaftsarchitektur und Baumpflege und Sportplatzbau vorgeschrieben. Ich mache mir nun Sorgen bezügl. der Kompetenz des Mannes, da die 2 Bäume evtl. großen Schaden bei mehreren angrenzende Nachbarn verursachen könnten, wenn sie den Brand nicht überleben, oder zu stark beschädigt sind…
    Es wäre nicht einfach, die Bäume zu fällen, da das Wäldchen sumpfig ist und nicht befahrbar und somit auch teurer als eine normale Fällung-
    es wäre schön, wenn meine Sorge unbegründet wäre-
    vielen Dank schon einmal für Ihre Antwort!
    Claudia

    Antworten
  5. JN

    Guten Tag,
    wir haben gerade einen netten Brief unserer Nachbarn erhalten. Die weisen uns darauf hin, dass unsere mind. 80 Jahre alte Eiche Totholz auf den Weg fallen lässt. Vor ca. 25 Jahren wurde der Weg und das Haus errichtet, wo jetzt angeblich die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben ist.
    Was ist für uns als Eigentümer zumutbar? Ich kann doch nicht jährlich für 500,- wenn noch ein Steiger benötigt wird für 1000,- die Bäume von jedem Totholz befreien lassen? Die letzte professionelle Pflegeaktion ist ca. 2,5 Jahre her.
    Vielen Dank für eine Info

    Antworten
    • Simone Huss-Weber

      Guten Tag,
      grundsätzlich haftet jeder Baumeigentümer für die Verkehrssicherheit seiner Bäume. Es darf keine Gefahr für Dritte von Ihrem Baum ausgehen, ansonsten müssen Sie handeln. Aus der Ferne lässt sich eine solche Situation schwer beurteilen, ebensowenig, was für den Eigentümer zumutbar ist. Sicher ist aber, dass bei Gefährdung anderer Menschen Sie als Baumeigentümer handeln müssen. In einer solchen komplexen Situation ist es ratsam, sich noch einmal von einem Fachmann oder einer Fachfrau vor Ort beraten zu lassen. Er oder sie kann Ihnen sagen, wie die Situation einzuschätzen ist und auch welche Maßnahmen dauerhaft auf Sie zukommen könnten. Beste Grüße Ihr Team vom Baumpflegeportal

      Antworten
  6. Tobias K.

    Servus Liebes Team vom Baumpflegeportal,

    vor ca. 50 Jahren hat der Vater meiner Freundin in seinem Garten eine Schwarzkiefer gepflanzt. Seit dem hat sich der Baum prächtig entwickelt. Etwas zu prächtig, wenn es nach unserer Nachbarin geht. Einige Äste ragen so über die Grenze, dass sie inzwischen den unüberdachten Eingangsbereich des Nachbarhauses überragen. Nun beschwert sich die Nachbarin, dass durch Tropfwasser in der kalten Jahreszeit ihr Eingang vereist und dadurch eine erhöhte Unfallgefahr entsteht, … Tropfwasser was wohlgemerkt auch ohne die Kiefer durch einfachen Regen oder schmelzenden Schnee auf ihrem Eingang landet. Sie verlangt dennoch den Rückschnitt der Äste. Es waren bereits mehrfach Baumgutachter Vorort die die Verkehrssicherheit des Baumes bestätigen. Müssen wir dennoch Angst vor einer Klage der Nachbarin haben?

    Antworten
    • Simone Huss-Weber

      Hallo Tobias,
      vielen Dank für deine Nachricht. In unserem Artikel „Rechtsfrage in der Baumpflege: Wann muss der Nachbar Bäume schneiden?“ klärten unsere Partner von den HFK Rechtsanwälten so eine ähnliche Frage. In diesem Artikel wird die grundsätzliche Gesetzeslage beleuchtet. Wir vom Baumpflegeportal sind aber immer für eine friedliche Lösung ohne Anwälte und geben daher unseren Lesern immer den Tipp: Redet mit euren Nachbarn. Es wird sich in einem Gespräch sicherlich eine Lösung für beide Seiten finden. Herzliche Grüße, euer Team vom Baumpflegeportal

      Antworten
  7. Deissinger Petra

    Hallo,
    unser Grundstücksnachbar, wir sind durch einen öffentlichen Fahrweg getrennt, lässt seit Jahren sein Waldgrundstück ungepflegt. Durch die Dürre der letzten Jahre sterben die Tannen immer mehr ab und Fallen über den Weg in unser Grundstück und beschädigen unseren Zaun. Der Eigentümer reagiert nicht auf Aufforderung vom Bürgermeister der Verkehrssicherung nachzukommen. Wer ist zuständig zuständig um diese Pflicht durchzusetzen, notfalls mit den möglichen Geldstrafen?
    Danke
    Petra

    Antworten
    • Baumpflegeportal

      Hallo Petra,
      wenn Nachbars Bäume für Ärger sorgen, liegen oft die Nerven blank. In dem von Ihnen geschilderten Fall sind nicht nur Sie als Grundstücknachbarin betroffen, sondern auch ein öffentlicher Weg. Da Ihr Nachbar anscheinend auch nicht auf eine amtliche Aufforderung reagiert, empfehle ich Ihnen, auf jeden Fall ein sachliches, diplomatisches Gespräch zu Ihrem Nachbar zu suchen. Lassen Sie sich von einem Fachbetrieb in Ihrer Nähe beraten – Fachbetriebe für Baumpflege und Baumkontrolle finden Sie in unserer Baumpflegersuche. Womöglich ist Ihr Nachbar mit der Situation in seinem Waldstück auch schlicht überfordert und Sie können hier gemeinsam eine außergerichtliche Lösung finden. In unserem Artikel „Wenn Nachbars Bäume zur Gefahr werden“, lesen Sie wie am Beispiel eines ähnlichen Falls, wie Baumpflegebetriebe hier beraten und unterstützen können. Sollte ihr Nachbar uneinsichtig bleiben, können Sie Ihre Rechte notfalls gerichtlich durchsetzen.
      Wir wünschen Ihnen auf jeden Fall, dass sich die Situation bald klären lässt.
      Herzliche Grüße,
      das Baumpflegeportal

      Antworten
  8. Bromberger

    Hallo zusammen, wir haben eine ca. 80 Jahre alte Linde direkt auf der Grundstücksgrenze vorm Haus zu stehen. Jedes Jahr haben wir das Problem, das das Amt mit uns rum streitet zwecks der Baumpflege. Und wenn sie was machen, dann wird der Baum nur zur Straßenseite gepflegt. Habe heute gerade erst wieder ein Gespräch gehabt. Habe auf Schäden am Baum hingewiesen und nichts wird gemacht. Wie und wo kann man sich noch hinwenden, um Hilfe zu bekommen. Wir haben auch schon mehrere Schäden gehabt, die von der kommunalen Schadensabteilung abgelehnt wurden. Danke Steffen

    Antworten
    • Thomas Scherer

      Einen schönen guten Tag!
      In ihrem Fall sieht es doch scheinbar danach aus, als würde die Regel angewendet das jeder für seine Hälfte sorge trägt. Ich würde Ihnen somit empfehlen einen Fachmann mit der Pflege zu beauftragen so kann dieser gleich dabei den allgemeinen Zustand beurteilen. Sollte sich hier etwas herausstellen, was den Baum insgesamt bedroht, lassen sich mit einem offiziellen Gutachten in der Hand bessere Verhandlungsgrundlagen schaffen für gemeinsam durchzuführende Erhaltungsmasnahmen.
      Beste Grüße, Thomas.

      Antworten
  9. Goral

    Guten Tag,
    wir haben von der Deutschen Bahn ein Grundstück schon vor einigen Jahren gepachtet.
    Es schließt genau an unser eigenes Grundstück (Eigenheim) an und befindet sich gleich neben den Schienen.

    Nun waren ja in den letzten Jahren verstärkt Stürme, sodass wir die große Pappel entfernen lassen
    möchten.

    Ein Anruf bei der Bahn-Landwirtschaft heute ergab, dass wir auf eigene Kosten diesen Baum entfernen
    bzw. kürzen lassen sollen.

    Aber ist denn nicht der Eigentümer dafür verantwortlich?

    Zumal voriges Jahr an diesem Baum klammheimlich ein rotes Kreuz gepinselt wurde.
    Da ist einfach jemand auf unser Grundstück – wenn auch nur gepachtet von uns – und hatte sich dort
    zu schaffen gemacht!
    Aber es hatte sich kein Mensch deshalb bei uns gemeldet.

    Wie sollen wir nun verfahren?

    Danke und
    freundliche Grüße

    Cornelia Goral

    Antworten
  10. Markus Seefeld

    Hallo, gibt es eigentlich für die Stadt Köln eine Baumpflegeordnung? Aus der hervorgeht, was man als privater Besitzer von sehr großen Bäumen tun sollte, und in welchen Abständen? Also z.B. Überprüfung auf Standfestigkeit und Rückschnittbedarf? Viele Grüße, Markus

    Antworten
    • Baumpflegeportal

      Hallo Markus,
      unserer Kenntnis nach gibt es für die Stadt Köln eine Baumschutzsatzung. Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihrem Anliegen direkt an die dortige Stadtverwaltung zu wenden, um detailliertere Informationen zu erhalten.

      Antworten

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  1. Baumgutachten – Wann brauche ich es und was muss ich beachten? | Forst und Garten MV - […] https://www.baumpflegeportal.de/baumrecht/regelmasige-baumkontrollen-pflicht-was-heisst-das-genau/ […]

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